von Christoph Kleßmann

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7. April 2014

Am 7. April 1954  bekräftigte Bundeskanzler Adenauer in einer Regierungserklärung den Alleinvertretungsanspruch der Bundesregierung. Damit reagierte er auf die Proklamation der Souveränität der DDR durch die sowjetische Regierung vom 25. März 1954.

Im Kern besagte der Alleinvertretungsanspruch den Adenauer formulierte, dass sich die Bundesregierung berufen und legitimiert fühlte, auch die Interessen der Deutschen in der DDR international zu vertreten, solange ihnen ein wirkliches Selbstbestimmungsrecht vorenthalten wurde.
Aufgrund dieses Anspruchs wurden alle offiziellen Kontakte mit dem SED-Regime abgelehnt. Die 1955 formulierte Hallstein-Doktrin war die wichtigste außenpolitische Konsequenz die dem Alleinvertretungsanspruch folgte: Bonn drohte jedem Staat, der die DDR anerkannte, mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Zu den Assoziationen an den Begriff und den Sachverhalt gehört für Zeitgenossen auch das Gegenstück aus „Pankow“: die „Alleinvertretungsanmaßung“. Seit die DDR im Ostblock als eigenständiger, souveräner Staat galt, musste die SED konsequenterweise den Bonner Anspruch nachdrücklich zurückweisen.
Auch diejenigen, die diese polemischen Vokabeln nie benutzt haben, können heute darüber nachdenken, dass das Ende der DDR das Urteil über diesen Gegenstand erheblich tangiert und zumindest partiell verändert hat. Er muss also historisiert werden!

Waren die demokratische Legitimation im Westen und deren fehlen im Osten nicht evident? Warum hat man im Westen nicht durchweg politisch, juristisch und moralisch am Alleinvertretungsanspruch festgehalten? Wer hat es trotzdem getan und die DDR daher bis fast zu ihrer Auflösung in Gänsefüßchen gesetzt?
Zur „Historisierung“ derartiger Anerkennungsprobleme gehört auch, dass nach dem Ende des sowjetkommunistischen Systems in Europa 1989/91 generell die Sensibilität für Demokratie und Menschenrechte und ihre Verletzung deutlich gewachsen ist. Der vor 1990 verbreitete politische Pragmatismus kann daher möglicherweise nicht mehr ohne weiteres mit ungeteilter positiver Resonanz rechnen.
Hinzu kommen widersprüchliche Konstellationen, die sich nicht auflösen lassen, sondern als solche akzeptiert werden müssen. Der mit der neuen Ostpolitik Willy Brandts aufgegebene Alleinvertretungsanspruch gehört dazu. Der Abschied vom Alleinvertretungsanspruch ist aus historischer Perspektive sinnvoll gewesen. Die beträchtliche Kluft zwischen völkerrechtlichen Theorien und moralischen Ansprüchen einerseits und politischem Handeln und Urteilen in der medialen Öffentlichkeit andererseits mag man mit dem Hinweis auf die bekannte Differenz zwischen Gesinnungs- und Verantwortungsethik verbinden. Grosso modo betraf das den gesamten Bereich der „realexistierenden sozialistischen Länder“. So nahm etwa für die 1940 von der Sowjetunion annektierten baltischen Länder kaum noch jemand deren Status als völkerrechtlich eigenständige Staaten mit Exilvertretungen („Diplomaten ohne Land“) ernst, obwohl sie aus moralischer Sicht ohne Frage eine Art „Alleinvertretung“ hätten beanspruchen können.

Mit dem politischen Verzicht auf die Alleinvertretungsdoktrin wurde nicht die fehlende demokratische und nationale Legitimation der DDR anerkannt. Aber der zweite deutsche Staat wurde von Bonn als Realität und nicht nur als „Phänomen“ (Kiesinger) akzeptiert, um wieder größere außenpolitische Handlungsfreiheit insbesondere gegenüber den Ländern Ostmitteleuropas zu gewinnen, aber auch um sich gegen zunehmende Erpressungsversuche aus der „Dritten Welt“ zur Wehr setzen zu können. Kambodscha ist hier das Beispiel, mit dem diese Konstellation und ihre Auflösung illustriert werden können. Kambodscha  kündigte im Mai 1969 die Anerkennung der DDR an. In Bonn löste das aber nicht mehr wie früher einen Automatismus aus, der den vollständigen Abbruch der Beziehungen beinhaltete. Vielmehr ließ das Auswärtige Amt die Reaktion auf diesen „unfreundlichen Akt“ zunächst offen und reagierte dann vergleichsweise verhalten, indem die wirtschaftlichen und technischen Hilfsmaßnahmen lediglich „eingefroren“ wurden.
Man prägte den trefflichen Begriff des „Kambodschierens“. Damit erodierte die Alleinvertretung auf der internationalen Bühne, und als Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 die Existenz von „zwei Staaten in Deutschland“ konstatierte, bedeutete dies das Ende eines westdeutschen Alleinvertretungsanspruchs.

Die unendlich mühsamen und langwierigen Verhandlungen, die Egon Bahr seit 1969 im Auftrag der neuen Bonner Regierung in Moskau und Ostberlin führte, sind ein Beleg für das politisch verminte Gelände, auf dem sich jeder Politiker bewegte, der die von bizarren Auswüchsen in der innerdeutschen Nicht-Kommunikation geprägten alten Bahnen verließ, sich aber nicht einfach den Forderungen der Gegenseite nach voller völkerrechtlicher Anerkennung der DDR anschloss. Der Weg von Egon Bahrs berühmter Tutzinger Formel „Wandel durch Annäherung“ von 1963 zum Vorwurf des CDU-Politikers Volker Rühe vom Sommer 1989, die SPD betreibe einen „Wandel durch Anbiederung“, macht aber auch die innenpolitischen Hürden deutlich.
Am 31.7.1973 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Grundlagenvertrag von 1972 zwischen der Bundesrepublik und der DDR grundgesetzkonform sei. Zugleich aber - und darin lag die eigentliche Brisanz des Urteils, das heftige Reaktionen auslöste -  legten die Karlsruher Richter politische Richtlinien für dessen Interpretation fest, die sich vor allem auf das Wiedervereinigungsgebot in der Präambel des Grundgesetzes und auf den Charakter der deutsch-deutschen Grenze bezogen. „Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland“ durfte demnach „die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben“, sondern hatte den „Wiedervereinigungsanspruch im Innern wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten“. Implizit lässt sich in dieser Argumentation ein Rest des politischen Alleinvertretungsanspruchs ausmachen.

Zu dieser Zeit gingen die Mehrheit der westdeutschen Bevölkerung und ein großer Teil der DDR-Bewohner in zunehmendem Maße von der Erwartung aus, es werde auf unabsehbare Zeit zwei Staaten in Deutschland geben. Man kann insofern durchaus mit guten Argumenten die These vertreten, dass der mit der neuen Ostpolitik und dem Grundlagenvertrag verbundene Verzicht auf die Alleinvertretung eine wichtige Voraussetzung war für die Entspannung im deutsch-deutschen Verhältnis, für das Entstehen von Bürgerrechtsbewegungen im Ostblock und schließlich auch für die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der DDR und einer Neu- oder Wiedervereinigung beider Teile Deutschlands.