von Janne Mende

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7. Dezember 2018

Indigene Menschenrechte als Meilenstein innerhalb der Geschichte der Menschenrechte

Die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) bildet einen Meilenstein in der Entwicklung der Menschenrechte. Das gilt nicht nur für die jahrzehntelangen Auseinandersetzungen um die Etablierung von indigenen Menschenrechten, sondern auch für das internationale Menschenrecht selbst. Denn die Entwicklung indigener Menschenrechte steht exemplarisch für die Vielfältigkeit und die Multiplizierung des Menschenrechts. Sie zeigt, dass Menschenrechte sich seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 weiterentwickeln, ausdifferenzieren und verändern können, ohne damit die Idee von Menschenrechten zwangsläufig zu unterminieren. Gleichzeitig zeigt sie in all ihren (teilweise nach wie vor bestehenden) Kontroversen, dass die Prozesse der Multiplizierung und Entwicklung von Menschenrechten weder bruchlos noch widerspruchsfrei verlaufen. Indigene Menschenrechte stehen mithin für die sensible Balance zwischen dem Festhalten an der Idee von Menschenrechten einerseits und der Notwendigkeit ihrer zeithistorischen Veränderung und Herausforderung andererseits.

Diese Sensibilität zeigt sich erstens an der lang andauernden umstrittenen und wechselvollen Geschichte der Auseinandersetzungen, die 2007 zu der Verabschiedung der UNDRIP führte. Zweitens zeigt sie sich an dem notwendig offenen und widersprüchlichen Verständnis von Indigenität. Diese beiden Aspekte werden im Folgenden näher betrachtet.[1]

 

Die Entwicklung indigener Menschenrechte

Mit der Eroberung des amerikanischen und spä­ter des australischen Kontinents setzte im 16. Jahrhundert eine umfassende Kolonisierung indigener Gruppen ein. Damit gingen Sklaverei, Zwangsassimilierungen, Landkonflikte, Enteignungen, Zerstörungen lokaler Strukturen, Kämpfe, gezielte Tötungen und Misshandlungen einher. Zugleich lassen sich rechtliche Verträge über oder mit indigenen Grup­pen historisch ebenso weit zurückverfolgen wie die Enteignungen. Im ausgehenden 19. Jahrhundert wurden die betreffenden internatio­nalen Verträge for­mell aufgelöst oder durch nationales Recht außer Kraft gesetzt, insbesondere durch die Doktrin der Terra Nullius und die Doktrin der Entdeckung. Beide basierten auf der Nicht-Anerkennung indigener Gruppen auf angeeignetem beziehungsweise enteignetem Land.

Erst ab den 1970er Jahren wurden indigene Rechte allmählich stärker im Rahmen der UN diskutiert.[2] Im Jahr 1974 erhielten die ersten indigenen NGOs einen Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der UN, 1977 nahmen erstmals indigene Repräsentant/innen an der UN-Konferenz zur Diskriminierung indigener Völker des amerikanischen Kontinents teil. Der Sonderberichterstatter Martínez Cobo erstellte bis 1986 für die UN-Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und für Minderheitenschutz eine Studie über die Situation indigener Gruppen, die zum zentralen Referenzpunkt für alle folgenden Diskussionen wurde. 1982 wurde die Working Group on Indigenous Populations (WGIP) gegründet. Die Arbeitsgruppe war am untersten Level der UN-Hierar­chie angesiedelt, dafür war allen interessierten indigenen Vertreter/innen eine niedrigschwellige Teilnahme möglich. Auch die ILO aktualisierte ihre Richtlinien und verabschiedete 1989 die Konvention Nummer 169, die nicht länger die Integration, sondern das Selbstbestimmungsrecht von Indigenen in den Vordergrund rückte. Zwischen 1985 und 1993 erarbeitete die WGIP einen Entwurf der Er­klärung über die Rechte der indigenen Völker, der allerdings noch jahrzehntelang Gegenstand zäher Verhandlungen, Zurückweisungen, Überarbeitungen und überraschender erneuter Zurück­weisungen war. Einer der zentralen Streitpunkte betraf die Frage nicht bloß individueller Menschenrechte für Indigene, sondern kollektiver Rechte, welche die Selbstbestimmung indigener Gruppen vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Geschichte stärken sollten. Neben machtpolitischen Befürchtungen einzelner Staaten stand hierbei auch die Frage des Verhältnisses von kollektiven Rechten zu der Idee des Menschenrechts der AEMR zur Debatte. Im Jahr 2007 schließlich wurde die UNDRIP von der UN-Generalversammlung mit einer Mehrheit von 144 Staaten verabschiedet. Sie ist eine politische und normative Errungenschaft, wird auch als Referenzpunkt für juristische Entscheidungen herangezogen, ist selbst aber kein rechtlich bindendes Instrument.

 

Streitpunkt Indigenität

Die Kategorie der Indigenität bildet einen zentralen Bezugspunkt indigener Rechte. Sie steht zunächst scheinbar in einem Widerspruch zur Idee der Menschenrechte und ihrem Anspruch auf Universalismus, wie er in der AEMR begründet wurde. Schließlich handelt es sich bei indigenen Menschenrechten um Rechte, die nur für Indigene gelten sollen. Entsprechend umstritten ist die Kategorie der Indigenität. So kam es zu kontroversen Debatten über ihre Definition, als sich Anfang der 1990er Jahre auch afrikanische und später asiatische Gruppen in die internationale indigene Bewegung einbrachten, die bis dahin von amerikanischen, australischen und neuseeländi­schen Gruppen geprägt war. Streitpunkt war und ist dabei nicht nur, ob sich Indigenität daran bemisst, zuerst da gewesen beziehungsweise kolonialisiert worden zu sein. Auch das Kriterium der kulturellen Differenz eröffnet weite Interpretationsspielräume und die Frage, wie dynamisch und offen Kulturen sein dürfen, um noch als indigen zu gelten. Kritisiert wird auch, dass die Anerkennung einer Gruppe als indigen zu Ungleichheiten gegenüber anderen, ebenfalls von Armut und Ausgrenzung betroffenen Gruppen führen kann, denen es nicht gelingt, als indigen anerkannt zu werden. Wenn indigene Rechte nur für einige gelten, dann wird Indigenität zu einer umstrittenen Ressource. Außerdem kann die Erfordernis, als indigen anerkannt zu werden, um indigene Menschenrechte überhaupt einfordern zu können, zu dem Effekt führen, dass jede/r Angehörige der Gruppe auch wirklich indigen leben muss, also bestimmten Vorstellungen von Tradition und Kultur entsprechen muss, die individuellen oder anderen Ansprüchen durchaus entgegenstehen können.

Andererseits spiegeln indigene Rechtsforderungen die besonders prekäre Lage von Indigenen wider. Als Folge jahrhundertelanger Enteignung, Kolonisierung und Diskriminie­rung sind Indigene mehrfachen Benachteiligungen ausgesetzt. Sie sind in den Bereichen Armut, Arbeitslo­sigkeit, Kindersterblichkeit und Analphabetismus überrepräsentiert. Der Zugang zu Land, Besitz, Gesundheit und Bildung ist schwerer für Indigene. Ihr Durch­schnittseinkommen für die gleiche Arbeit ist niedriger, ebenso wie die durchschnittliche Lebenserwartung. Indigene sind häufig direkter betroffen von (Zwangs-)Prostitution, Diskriminierungen, Enteignungen, größeren Bauvorhaben, bewaffneten Konflikten und Umweltkatastrophen.[3] Außerdem verlangt Indigenität nicht nur kulturelle Differenz von Indigenen, sondern schützt diese auch primär: Es ist die staatliche oder mehrheitsgesellschaftliche Unterdrückung von kultureller Differenz, von Riten und Traditionen, die zur Forderung nach indigenen Menschenrechten beiträgt. Indigene Menschenrechte stehen somit für den Versuch, besonderen Benachteiligungsstrukturen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

 

Indigene Menschenrechte: Universalismus UND Indigenität

Der Anspruch indigener Menschenrechte ist mit der Idee des universellen Menschenrechts unter zwei Bedingungen vereinbar. Erstens müssen die Ausschluss-Mechanismen durch indigene Rechte kritisch reflektiert und abgefangen werden.[4] Zweitens muss Universalismus nicht als abstrakt oder einheitlich homogen verstanden werden, sondern als auch kontextspezifisch.[5] Der Universalismus der Menschenrechte wird seinem eigenen Anspruch nur dann gerecht, wenn er in der Lage ist, Partikularitäten und Unterschiede zu berücksichtigen und damit auch auf seine eigene Partikularität zu reflektieren. Denn auch die dem Universalismus der Menschenrechte zugrundeliegenden Ideen stammen aus spezifischen Kontexten. Sie beruhen auf bestimmten Vorstellungen von Mensch, Familie, Gemeinwesen und Staat. Die zentrale Herausforderung besteht darin, eine Balance zu finden zwischen der universellen Idee der Menschenrechte einerseits und der Berücksichtigung von Kontext, Partikularität und historischen Veränderungen andererseits. Eingebettet in zeithistorische Dynamiken ist diese empfindliche Balance nicht statisch festzulegen, sondern immer wieder offener Gegenstand von Auseinandersetzungen und Diskussionen.


[1] Für detailliertere Ausführungen und Quellenangaben vgl. Mende, Janne (2015): Kultur als Menschenrecht? Ambivalenzen kollektiver Rechtsforderungen, Frankfurt am Main, New York: Campus, S. 123ff., (zuletzt abgerufen am 9.12.2018).
[2] Die damals noch eigenständige Internationale Arbeitsorganisation (ILO) befasste sich bereits in den 1920ern mit der Situation Indigener. 1957 verabschiedete sie die rechtlich verbindliche Konvention Nr. 107, welche auf die Verbesserung indigener Lebensbedingungen u.a. durch Integration abzielte. 
[3] Vgl. die Angaben, Ländererhebungen und Statistiken der IFAD und im UN-DESA-Bericht von 2017 (zuletzt abgerufen am 9.12.2018) .[4] Mehr dazu in Mende, Janne (2015): The imperative of indigeneity. Indigenous human rights and their limits, in: Human Rights Review, 16 (3), S. 221-238, (zuletzt abgerufen am 9.12.2018)
[5] Das machen auch feministische Diskussionen deutlich. Vgl. Mende, Janne (2018): Normative and contextual feminism. Lessons from the debate around female genital mutilation/cutting, in: Gender Forum. An Internet Journal for Gender Studies, 17 (68), S. 47-69, (zuletzt abgerufen am 9.12.2018)