von Paula Dahl

  |  

25. März 2021

„Die Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes – auch nur für eine bestimmte Zeit – generell aufgehoben wäre“, erklärte das Bundesverfassungsgericht 1993. Die Geschichte der Abtreibungsgesetzgebung seit 1871 zeigt, wie der weibliche Körper – im Gegensatz zum männlichen – gesellschaftspolitisch verhandelt wird. Das 150-jährige Jubiläum des §218, die Reform des §219a StGB im Februar 2019 und die abgelehnte Revision und rechtskräftige Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel am 19. Januar 2021 machen sichtbar, dass das Selbstbestimmungsrecht der Frau immer noch stark eingeschränkt ist und ihr die Entscheidungshoheit über ihren Körper und ihr Leben abgesprochen wird.

Während unter §218 StGB der Schwangerschaftsabbruch kriminalisiert wird und §218a die Bedingungen einer dennoch straffreien Durchführung enthält, regelt der §219 die Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (womit der Wunsch nach einem Abbruch der Schwangerschaft gemeint ist). Diese darf nicht durch die Ärzt*innen erfolgen, die den Abbruch vornehmen. Weiter verbietet §219a die sogenannte „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche. Darunter fällt auch, wenn Arztpraxen auf ihrer Internetseite über Methoden und Verlauf von Schwangerschaftsabbrüchen informieren. Viele Ärzt*innen kritisieren, dass die Regelung sowohl das Informationsrecht ihrer Patientinnen als auch ihre ärztliche Informationspflicht einschränke.

Die Paragrafen haben sich aus zwei ihnen zugrunde liegenden Diskursen entwickelt: erstens – und hier besonders §218 – der von Michel Foucault als Teil der „Biopolitik“ bezeichneten staatlichen Regulierung der Bevölkerungsdemografie, wie sie sich im 18. und 19. Jahrhundert entwickelt und verbreitet hat; zweitens der zeitgleichen Etablierung des Modells der Zweigeschlechtlichkeit, in welchem die Frau als Antagonistin des Mannes gesehen wurde. Innerhalb dieser Vorstellung einer polaren Geschlechterdifferenz wurde die Frau als von ihrer Geschlechtlichkeit vollkommen durchdrungen, unselbstständig und irrational stigmatisiert, während dem Mann eine Überlegenheit seines Geistes über seinen Geschlechtstrieb zugesprochen wurde.[1] Auch im aktuellen Diskurs werden Frauen immer noch von Emotionen beherrscht dargestellt und Mutterschaft als Sinn des Frauseins impliziert, wie unter anderem der erste Satz auf der Homepage der Bundesregierung zur Reform von §219a andeutet: „Es gibt kaum eine Entscheidung, die einer Frau so schwer fällt wie diese: Bekomme ich mein Kind oder ist ein Schwangerschaftsabbruch der richtige Weg für mich?“

 

Erste gesetzliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen

Konstruktionen von Geschlecht und Sexualität waren immer eng an ihre politische Umgebung geknüpft. Die staatlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland sind nur eine Äußerung dieser Tatsache. Ihre Geschichte reicht zurück zur Gründung des deutschen Kaiserreichs und der gleichzeitigen Einführung der Paragrafen 218 bis 220 ins Reichsgesetzbuch 1871. Jene Paragrafen, unter denen auch heute noch der Schwangerschaftsabbruch geregelt wird, stuften den Abbruch als Verbrechen ein. Gleichzeitig wurde die Verbreitung von Verhütungsmitteln verboten.[2]

Die Gesetzgebung erfolgte vor der Folie sowohl bevölkerungspolitischer Bestrebungen, nämlich der Idee einer befruchteten Eizelle als „zukünftiger Bürger“ und somit zukünftiger Soldat und Arbeitskraft,[3] als auch der Entwicklung eines zunehmend rassistischen Nationalisierungsdiskurses, der eng an völkische Ideen und damit einhergehende Reproduktionsfragen geknüpft war.[4] Die kaiserliche Abtreibungsgesetzgebung steht außerdem in der Tradition einer sich im 18. und 19. Jahrhundert formierenden staatlichen Regulierung des Privaten. Zielscheiben politischer Kontrolle bildeten Themen, die um Reproduktion, Gesundheit und Sterberate angesiedelt waren.

 

„Dein Bauch gehört dir“ vs „Gefährdung der Volksgesundheit“

„Herr Doktor, die Periode...

Na, freun Sie sich doch man

Daß die Bevölkerungsquote

Mal’n bißchen wachsen kann. [...]

Herr Doktor, bitte, .... Frau Renner

Da kann ich Sie nicht verstehn

Sehn Sie, Frauchen, der Staat braucht Männer

Die an der Maschine stehn.“[5]

So schreibt Berthold Brecht 1929 in seiner „Ballade vom Paragraphen 218“. Denn auch das Ende des Kaiserreichs, die Entstehung eines demokratischen Staates und das Frauenwahlrecht 1918/1919 hatten keine gravierenden Veränderungen der Rechtslage zu Schwangerschaftsabbrüchen gebracht. Betroffene Frauen wurden in die Illegalität getrieben und nahmen unter großen gesundheitlichen Risiken unerlaubte Abbrüche vor.[6] Dabei forderten vor allem Frauen aus den unteren Schichten, hauptsächlich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, Reformen der Abtreibungsgesetzgebung. Die Kommunistische Partei Deutschlands brachte die Kritik an der Gesetzgebung in den parlamentarischen Diskurs und knüpfte damit zugleich eine Kritik an der staatlichen Verfügungsgewalt über den weiblichen Körper an. Die Reformgegner*innen hingegen, welche hauptsächlich aus dem konservativen Lager und der Kirche stammten, argumentierten mit dem Sittenverfall, kriegsbedingtem „Männermangel“, dem vermeintlich schwachen und von der Geschlechtlichkeit beherrschten Wesen der Frau sowie der „Gefährdung der Volksgesundheit“. Der Kampf um die Abschaffung der Paragrafen 218 bis 220 RStGB wurde Teil des Klassenkampfes und der Kapitalismuskritik der linken Parteien. Allerdings spielten frauenspezifische Perspektiven und subjektive Körper- und Schwangerschaftserfahrungen keine Rolle in der parlamentarischen Diskussion. Mutterschaft wurde weiterhin von beiden Lagern als die „natürliche“ Erfüllung des Frauseins und „Dienst der Volksgemeinschaft“ postuliert.[7]

 

Reproduktionsgesetze im Dienst der „Rassenhygiene“

Die Machtübernahme der Nationalsozialisten ging mit einem neuen Ausmaß an eugenischer Bevölkerungspolitik einher. Die Reformierung des Abtreibungsstrafrechts stand fortan unter dem Vorzeichen einer übergeordneten „Rassen“-Politik. Es erfolgte eine radikale Biologisierung sozialer Begriffe und die Durchsetzung einer „Werte“-Politik, operierend über „Gesundheit“ und „Erbkrankheit“. Der staatlich organisierte Zugriff auf die weibliche Gebärfähigkeit erfolgte auf zweierlei Arten: Einerseits eine Vernichtungspolitik der, nach NS-Ideologie, „nicht-arischen“ Frauen, die mitunter aus Zwangsterilisation[8], Abtreibungen (teilweise noch im 8. Monat) oder eingeleiteten Frühgeburten bestand, die oftmals den Tod der Schwangeren nach sich zog. Andererseits wurde für „arische“ Frauen der Zugang zu Verhütungsmitteln erschwert, vor- und außerehelicher Sex geduldet und Abbrüche mit dem Tod bestraft.[9] 

Im Jahr 1933 wurde der heutige §219 unter den Paragrafen 229 und 229a RStGB eingeführt, die das „Anpreisen“ (heute: „Werbung“) von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe stellten. Die Paragrafen dienten vor allem dazu, Durchführende von Schwangerschaftsabbrüchen bestrafen zu können, auch wenn sie nicht beim Abbruch selbst erwischt worden waren. Sie trugen wesentlich zur Diffamierung jüdischer Ärzt*innen bei, denen eine „jüdische Abtreibungspraxis“ zur „Vernichtung des deutschen Volkes“ unterstellt wurde.[10] Heute wird Paragraf 219a von seinen Gegner*innen auch als „Nazi-Paragraf“ bezeichnet, seine NS-historische Vergangenheit und der Zweck seiner Einführung machen ihn untragbar für das heutige Rechtsverständnis in Deutschland. Umso mehr verwundert es, dass im Februar 2019 lediglich seine Reform und nicht seine vielfach und seit Jahrzenten geforderte Abschaffung beschlossen wurde.

 

Zwischen „Ernährermodell“ und „berufstätiger Mutter“ – unterschiedliche Entwicklungen in BRD und DDR

In der Bundesrepublik herrschte in den 1950er und 1960er Jahren ein reformfeindliches politisches Klima, in dem die Kleinfamilie und das Ernährermodell angestrebte Ziele waren. Die Geschlechterrollen wurden binär, heterosexuell und bürgerlich gedacht, wobei die Frau in ihrer Rolle als Hausfrau und Mutter vollkommen aufzugehen hatte. Die NS-Abtreibungsgesetzgebung wurde nur soweit verändert, dass gewissermaßen der Rechtszustand der Weimarer Republik wiederhergestellt war. Zentrale argumentative Elemente im politischen, juristischen und medizinischen Anti-Abtreibungs-Diskurs waren die „Überalterung der Gesellschaft“, die „Gefahr der wachsenden Selbstständigkeit von Frauen“ und der Aspekt der Fürsorge für die „schutzbedürftige“ Frau.[11]

Plakat: Deutsche Frau und Mutter! Im neuen demokratischen Deutschland brauchen wir Deine helfende und erziehende Hand. CDU Christlich-Demokratische Union Deutschlands Landesverband Thüringen, Auftraggeber: CDUC LV Thüringen G - 70348, Drucker_Druckart_Druckort: Offsetdruck: August Jung Söhne, Rudolstadt/Thür., Objekt-Signatur: 10-024 : 3055, Bestand: Plakate aus der SBZ/DDR (10-024), GliederungBestand10-18: Ost-CDU / CDUD / Exil-CDU; Quelle: Wikimedia Commons; Lizenz: KAS/ACDP 10-024 : 3055 CC-BY-SA 3.0 DE.

Die sogenannte sexuelle Revolution Ende der 1960er Jahre, die Einführung der Hormonpille und die Entstehung der „neuen Frauenbewegung“ brachten dem Thema Schwangerschaftsabbruch neue Aufmerksamkeit. Es entbrannte eine Diskussion um die Streichung des §218, in die Protestbewegungen aus der Bevölkerung, Parteien und die Kirche involviert waren. Vor allem letztere machte den Aspekt des „Lebensschutzes“ des Embryos prominent. Im Rahmen des Modernisierungs- und Individualisierungsdiskurses in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts lag das Augenmerk zunehmend auf dem individuellen Lebensschicksal der Betroffenen. Doch die diskurstypischen Eigenschaften – nämlich subjektive Kompetenzen, Autonomie und persönliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit und damit auch die Selbstverantwortung für das eigene Leben – waren männlich gedacht, Frauen wurde keine Entscheidungshoheit über ihren Körper und die Lebens- und Familienplanung gewährt.[12]

Im Jahr 1976 wurde schließlich ein erweitertes Indikationenmodell eingeführt, welches eine medizinische, kriminologische, eugenische oder Notlagenindikation und eine Beratung vor dem Abbruch vorsah. Eine Fristenlösung, bei der die Frau in den ersten zwölf Wochen die Schwangerschaft ohne weitere Begründung abbrechen darf, lehnte das Bundesverfassungsgericht 1975 ab.[13]

Bis 1972 verlief die gesetzliche Entwicklung der „Abtreibungsparagrafen“ in der DDR ähnlich. Im Gegensatz zum Ernährermodell sah die ebenfalls binär gedachte Geschlechtervorstellung in der DDR die Frau als berufstätige Mutter. Die Mutterschaft symbolisierte auch hier das ultimative Ziel des Frauseins. Nach zaghaften Protesten und mehreren Reformen wurde 1972 schließlich das Gesetz zum „Selbstbestimmungsrecht der Frauen über einen Schwangerschaftsabbruch mit Fristenregelung“ beschlossen. Innerhalb der ersten zwölf Wochen war der Schwangerschaftsabbruch damit legal. Von da an waren Abbrüche und ärztlich verschriebene Verhütungsmittel eine Krankenversicherungsleistung. Der ungewollt Schwangeren wurde damit frei von finanziellem Druck „das Recht übertragen, über die Unterbrechung einer Schwangerschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden“.[14] Das Gesetz wurde explizit zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Frauen erlassen, konträr zur „westlichen“ Gesetzgebung, in der der „Schutz des ungeborenen Lebens“ und konservative Familienideale im Vordergrund standen.

 

„Abtreibungsgesetze“ – immer noch ein Streitfall

Mit der Wiedervereinigung flammten neue Konflikte um die Paragrafen 218-220 StGB auf. Nach einer kurzen Phase der geteilten Lösung und dann der Angleichung der Ost- an die West-Gesetze, wurde das heute geltende Strafrecht zum Schwangerschaftsabbruch am 21. August 1995 geschaffen. Es besteht aus einer Fristenlösung wie in der DDR, ergänzt um eine Pflichtberatung. Das Beratungskonzept erfordert laut Bundesverfassungsgericht einen Rahmen, der das „Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens“ beeinflusst, und soll die Frau „für das Austragen des Kindes [...] gewinnen“.[15] Paragraf 218 StGB, der den Schwangerschaftsabbruch mit Ausnahme der medizinischen und kriminologischen Indikationsstellung kriminalisiert, besteht weiterhin. Auch der §219a ist weiterhin rechtsgültig, wenn auch mehrere Ärztinnen gegen diesen vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt haben.[16]

Die deutsche Gesetzgebung zu Schwangerschaftsabbrüchen ist längst überholt. Paragraf 218 ist ein Relikt biopolitischer Bevölkerungspolitik, wobei über den weiblichen Körper vor allem als Reproduktionskörper verhandelt wird. Diese Gesetzgebung funktioniert mit einer Vorstellung von Nation und „Volk“, die höchst kritisch ist. Der Gedanke von Mutterschaft als ultimative Erfüllung des Frauseins schwingt dabei stets mit. Darüber setzen Verhandlungen über den weiblichen Körper eine Gesellschaft voraus, in der Frauen nicht als eigenständige, selbstverantwortliche Subjekte wahrgenommen werden. §219a impliziert eine Naivität der Betroffenen im Umgang mit Informationen und eine Unbedachtheit bei der Entscheidung zu einem Schwangerschaftsabbruch. Diese Zuschreibungen erfolgen in der Tradition konservativer Geschlechtervorstellungen, die Frauen ein emotionales und irrationales Naturell nachsagt. Darüber hinaus missachtet §219a die Informationspflicht von Ärzt*innen gegenüber ihren Patientinnen und bringt erstere in eine rechtsunsichere Lage.

Damit werden Ärzt*innen kriminalisiert, die über Schwangerschaftsabbrüche aufklären und Frauen, die sie vornehmen; sie tragen zur Stigmatisierung bei und schränken das Selbstbestimmungsrecht der Frauen ein, darüber hinaus verfestigt sich das binär gedachte Geschlechterkonzept – daran hat sich in den letzten 150 Jahren leider kaum etwas geändert.

 


[1] Claudia Bruns, Politik des Eros. Der Männerbund in Wissenschaft, Politik und Jugendkultur (1880-1934), Köln 2008, S. 112ff; Mithu M. Sanyal, Vulva. Die Enthüllung des unsichtbaren Geschlechts, Berlin 2017, S. 87ff.

[2] Katja Patzel-Mattern, Das „Gesetz der Frauenwürde“. Else Kienle und der Kampf um den Paragrafen 218 in der Weimarer Republik, in: Bad Girls. Unangepasste Frauen von der Antike bis heute, hg. von Anke Väth, Konstanz 2003, S. 177-199, S. 178.

[3] Vgl. Dirk von Behren, Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 69/20 (2019: Abtreibung), S. 12-19, S. 12.

[4] Vgl. Ursula Ferdinand, Geburtenrückgangstheorien und „Geburtenrückgangs-Gespenster“ 1900-1930, in: Herausforderung Bevölkerung. Zur Entwicklung modernen Denkens über die Bevölkerung vor, im und nach dem „Dritten Reich“, hg. von Josef Ehmer, Ursula Ferdinand und Jürgen Reulecke, Wiesbaden 2007, S. 78f.

[5] Bertold Brecht, Ballade vom Paragraphen 218 [02.02.2021], 1929.

[6] Patzel-Mattern, Das „Gesetz der Frauenwürde“, S. 183.

[7] Katja Patzel-Mattern, „Volkskörper“ und „Leibesfrucht“. Eine diskursanalytische Untersuchung der Abtreibungsdiskussion in der Weimarer Republik, in: Körper mit Geschichte. Der menschliche Körper als Ort der Selbst- und Weltdeutung, hg. von Clemens Wischemann und Stefan Haas, Stuttgart 2000, S. 191-222, S. 202ff.

[8] Reichsgesetzblatt, Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses [02.02.2021], 14.07.1933.

[9] Gisela Bock, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Geschlechterpolitik, Münster 2010.

[10] Gerhard Wagner auf dem NSDAP Parteitag 1935 zur Bevölkerungs- und Rassenpolitik [02.02.2021], Min. 07:30.

[11] Daphne Hahn, Diskurse zum Schwangerschaftsabbruch nach 1945, in: Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, hg. von Ulrike Busch und Daphne Hahn, Bielefeld 2015, S. 41-60, S. 46.

[12] Vgl. ebd., S. 54f.

[13] Von Behren, Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch, S. 14ff.

[14] Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft [05.02.2021], 09.03.1972.

[15] BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II, 1993.

[16] Kristina Hänel im Interview mit Ruth Ney [06.02.2021], in: „ÄrzteTag“-Podcast.