2007 erleben wir nicht nur den Jahrestag des „Deutschen Herbsts“, sondern auch die 30. Wieder- kehr des Urteils im Stammheimer Prozess gegen Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe, die des Mordes und des versuchten Mordes für schuldig erklärt und im April 1977 zu mehr- fachen lebenslänglichen Strafen verurteilt wurden. Stammheim warf einen langen Schatten auf einen anderen, zeitlich parallel geführten Prozess in Düsseldorf, bei dem Lagerwachen des Arbeits- und Todeslagers Majdanek vor Gericht standen. Der Staatsanwalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhob Anklage gegen eine repräsentative Gruppe von Wachen aus dem Lager und versuchte zu beweisen, dass diese Leute tausende Männer, Frauen und Kinder erschossen oder vergast hatten. Das Resultat war jedoch trostlos. Die vorsitzenden Richter forderten, die Angeklagten nach dem deutschen Strafgesetzbuch und nicht nach internationalen strafrechtlichen Kriterien abzuurteilen. West- deutsche Juristen benutzten eine höchst konservative und NS-Täter entlastende Interpretation der Mordanklage, die es notwendig machte, den Tätern persönliche Initiative nachzuweisen. Das bedeutete, dass die angeklagten Nazis mehrheitlich nur der Beihilfe und nicht des Mordes für schuldig befunden wurden, weil sie keinen persönlichen Tötungswillen gezeigt hätten. Die 15 Angeklagten wurden vorwiegend wegen Exzesstaten und schrecklicher Grausamkeit vor Gericht gestellt. Die Ankläger konnten derartige Verbrechen jedoch nur selten beweisen, nämlich dann, wenn die Nazis selbst die Taten der Wachen verurteilt hatten, weil sie nicht von Berlin befohlen worden waren. Die in Düsseldorf als Mord definierten Verbrechen stellten daher ebenfalls Verbrechen dar, die durch nationalsozialistische Gesetze definiert waren. So erschienen sie als ein groteskes Echo von Nazi- Maßstäben in der Beurteilung dessen, was legal und nicht legal war.
Der Prozess wurde noch von anderen Problemen überschattet: zum einen von endlosen Debatten darüber, ob die Verjährungsfrist für Mord aufgehoben werden sollte oder nicht. Ein weiteres Problem waren alternde und dem Tode nahe Angeklagte. Schwierig war auch die Anwesenheit von Überlebenden, deren Gedächtnis nachließ und die in zunehmendem Maße zögerten, erneut in einem Prozess aufzutreten – in der Angst, als „ewige Zeugen“ gesehen zu werden. Problematisch waren ferner eine desinteressierte Presse und die verbreitete öffentliche Meinung, dass diese Senioren, die während der vergangenen 30 Jahre ein zumeist unauffälliges Leben geführt hatten, vergleichsweise harmlos seien, gemessen an den „Staatsfeinden“, die zur selben Zeit in Stuttgart vor Gericht standen. Um 1975, als der Prozess gegen die RAF-Terroristen begann, waren der westdeutsche Staat und die Öffentlichkeit kaum mehr interessiert an den in scheinbar tiefer Vergangenheit liegenden Verbrechen dieser „harmlosen“ alten Männer und Frauen – trotz der Tatsache, dass ihre Gräueltaten sehr viel schwerwiegender waren als die Verbrechen der RAF.
Als einzelne Länder der Bundesrepublik damit anfingen, ehemalige, des Mordes verdächtige Nazis vor Gericht zu stellen, begannen Rechtsexperten und Politiker eine Diskussion darüber, wie man am besten die Anklagen definieren sollte. Sie beschäftigten sich mit der Frage, ob Mord als ein objektiver oder subjektiver Akt zu bestimmen sei. Die objektive Definition sah den Täter als denjenigen, der die Waffe auslöste, und wurde allgemein als zu begrenzt gesehen. Konservative Wissenschaftler und auch der Bundesgerichtshof vertraten eine subjektive Definition, welche die Täterschaft an den „Willen“ band, unabhängig davon, ob der Angeklagte die Tat persönlich ausgeführt hatte – so dass also die Person, die die Tat begangen hatte, für unschuldig gehalten werden konnte. Der Hauptunterschied zwischen einem Täter und einem Gehilfen war, dass der Primärtäter individuelle Initiative und die Erkenntnis der Illegalität der Tat zeigen musste. Je mehr der Angeklagte behauptete, dass er an die nationalsozialistische Weltanschauung geglaubt und sich mit ihr identifiziert habe, desto geringer war die Aussicht, dass er verurteilt werden konnte – obwohl die Befehle des NS-Staats bereits in Nürnberg als illegal eingestuft worden waren.
Die einzigen unbestrittenen Mordtäter waren in dieser Sicht diejenigen, die die „Endlösung“ erfunden hatten: Hitler, Himmler und Heydrich. Alle anderen Staatsfunktionäre konnten ungeachtet ihres Ranges behaupten, dass sie nur ihre Pflicht erfüllt hätten. Aus welchem Grund wurde diese subjektive Definition bestimmend? Trotz der ursprünglichen Bemühungen der Alliierten, das Rechtssystem grundlegend neu zu organisieren, erkannten sie sehr bald, dass eine solche Säuberung die Justiz ohne Funktionäre gelassen hätte. Von 1945 bis 1949 trat die ursprüngliche Verordnung der Alliierten immer mehr in den Hintergrund, dass jeder, der auch nur nominell am NS-Regime teilgenommen hatte, seinen Arbeitsplatz verlieren solle. Zuerst wurden diejenigen zurückgeholt, die 1933 pensioniert worden waren oder denen man gekündigt hatte. Danach bekam jeder, der nach 1937 Parteigenosse geworden war, einen „Persilschein“. Als nächster Schritt konnte für jeden Richter mit reiner Weste ein belasteter Richter angestellt werden. Und schließlich wurden alle Richter, die durch den fragwürdigen Entnazifizierungsprozess gegangen waren, wieder eingestellt. Im Jahr 1949 waren 93 Prozent der Justizbeamten in Westfalen Personen, die mit der NSDAP verbunden gewesen waren. In Bayern waren 80 Prozent der Justizbeamten ehemalige Nazis, in der Stadt Schweinfurt 100 Prozent.
Die Rechtstheoretiker errichteten aktiv Hürden, die die Verurteilung von ehemaligen Nazis erschwerten: Neben der subjektiven Definition von Mord und der Zurückweisung internationaler Verbrechensanklagen gehörte dazu seit 1968 eine juristische Zusatzklausel, derzufolge die Anklage zu zeigen hatte, dass ein Angeklagter „niedere Motivationen“ besitze. Nur dann konnte ein Gehilfe zu lebenslänglicher Haft verurteilt werden; andernfalls musste die Strafe 15 Jahre oder weniger betragen. Diese letzteren Verbrechen jedoch waren nach 1960 nicht mehr verfolgbar, weil sie 15 Jahre nach den Taten straffrei wurden. Somit konnten nach 1968 nur noch Personen vor Gericht gestellt werden, bei denen „niedere Motive“ angenommen werden konnten. Diese „niederen Motive“ konnten Rassenhass oder Antisemitismus sein. Für „Schreibtischmörder“, seien es Beamte, Bürokraten oder Juristen, war es praktisch unmöglich, „niedere Motive“ zu beweisen. Der beste Beleg für die Fortdauer des NS-Rechts im Nachkriegsrecht ist die Tatsache, dass es nur zwei Urteile gegen Rechtsanwälte oder Richter wegen ihrer Tätigkeit im Nationalsozialismus gab. Beide gehen zurück auf die Zeit vor 1949. Bis in die 1970er-Jahre konnten Richter mit einer verbrecherischen NS-Vergangenheit wieder in erstaunlich hohe Positionen aufsteigen – wie das Beispiel Hans Filbingers belegt, der seine Stellung als Ministerpräsident von Baden-Württemberg zwölf Jahre behalten konnte, bis seine Vergangenheit als Marinerichter ihn einholte.
Der Stammheim-Prozess war durch etliche Rechtsverletzungen gekennzeichnet, die im Majdanek- Prozess nicht passiert wären, besonders was die Einschränkungen der Verteidigung sowie den Zugang zu Informationen betraf. Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens vom 9. Dezember 1974 und durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 erfolgte eine Verschärfung der Strafprozessordnung. So wurde die Zahl der Wahlverteidiger in „Terrorismusverfahren“ auf drei beschränkt und die Unterbrechung für die Vorbereitung neuer Verteidiger aufgehoben. Hinzu kamen Ausschlüsse von Strafverteidigern, Entpflichtungen und Zurückweisungen von Verteidigern sowie Ehrengerichtsverfahren gegen Anwälte wegen ihrer Verteidigung im Stammheim-Prozess.
Für den Generalbundesanwalt und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war die juristische Unterstützung der Angeklagten und die Unterstützung der RAF ein und dasselbe. So wurde Klaus Croissant als Andreas Baaders Verteidiger einen Tag vor dem Prozessbeginn ausgeschlossen, Kurt Groenewold und Christian Ströbele wurden ebenfalls als Verteidiger von Baader ausgeschlossen, als Anwälte von Ensslin und Raspe schließlich unter derselben Anschuldigung ein paar Monate später. Das Büro des Generalbundesanwalts bezog sich regelmäßig öffentlich auf die Verteidiger im Stammheim-Prozess als „Rechtsanwaltskollektiv“ und deutete damit an, dass es sich dabei um eine kommunistische (und damit illegale) Organisation handle. Vertrauliche Briefe und Memoranda zwischen den Rechtsanwälten und ihren Klienten wurden beschlagnahmt.
Beklagten sich die Rechtsanwälte über die Illegalität derartiger Maßnahmen, wurden die Einsprüche nicht anerkannt. Das wichtigste Beispiel war die Position des Generalbundesanwalts Siegfried Buback, der behauptete, es sei eine Schande, als Verteidiger für die RAF zu fungieren. Es liegt auf der Hand, was es für die noch junge Demokratie bedeutete, wenn ihr höchster Justizbeamter proklamierte, dass die Verteidigung bestimmter Angeklagter unmoralisch sei. Generell ist dies eine Verletzung des bedeutendsten Grundrechts in einem demokratischen Rechtsstaat.
Derartig aggressive Schachzüge wurden im Majdanek-Prozess nicht einmal in Erwägung gezogen. Einer der Hauptgründe, dass sich das Verfahren über sechs Jahre hinzog, war das Benehmen eines unbußfertigen Störenfrieds, nämlich des Rechtsanwalts Ludwig Bock. Bock, Mitglied der rechtsextremen Deutschen Volksunion (DVU), verzögerte den Prozess monatelang dadurch, dass er eine Unzahl von Beschwerden über den wichtigsten Experten unter den Zeugen für die Anklage ein- reichte, nämlich den Historiker Wolfgang Scheffler. Bock behauptete, dass Scheffler nicht objektiv sein könne, weil sein Doktorvater Jude gewesen sei. Außerdem habe Scheffler regelmäßige Kontakte mit anderen jüdischen Gelehrten und sei daher voreingenommen. Vor allem könne er, der zur Zeit des Verfahrens 46 Jahre alt war, keineswegs verstehen, wie groß die moralischen Konflikte für Mitglieder der SS gewesen seien, weil er nicht alt genug sei, die Atmosphäre der Kriegsjahre richtig einzuschätzen. Über diese Mätzchen wurde von den wenigen Journalisten, die gekommen waren, um den Majdanek-Prozess zu verfolgen, kritisch Bericht erstattet. Aber dies reichte nicht aus, um Bocks Entlassung zu erreichen. Bock zog sich im April 1978 selbst von dem Prozess zurück – mit der Behauptung, dass er das Opfer einer Schmierkampagne sei. Mit viel größerer Berechtigung als im Stammheim-Prozess lässt sich behaupten, dass die Verteidiger im Majdanek-Prozess ganz einfach eine kriminelle Organisation unterstützten, und zwar nicht nur durch ihre Argumente, sondern auch durch die Tatsache, dass einige von ihnen Mitglieder der NSDAP gewesen und für die Anwendung der pervertierten Gesetze des NS-Staats verantwortlich gewesen waren.
Die Richter im Majdanek-Prozess hielten sich strikt an das Rückwirkungsverbot – in dem Sinne, dass der Staat niemanden deshalb anklagte, weil er oder sie Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen war. Dies wäre akzeptabel, wenn das Prinzip universal angewandt worden wäre, aber in Fällen, bei denen es sich um linksterroristische Verbrechen handelte, wurde der Grundsatz durchbrochen – was einige Kritiker zu der Frage führte, ob es eine spezielle „lex RAF“ gebe. Die vor kurzem getroffene Entscheidung der Bundesanwaltschaft, den Mord an Siegfried Buback neu zu untersuchen, ist ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie die Gesetze im Fall der RAF auf besondere Weise angewandt wurden. Knut Folkerts wurde damals der Mittäterschaft für schuldig befunden, obwohl es nie bewiesen worden ist, dass er in die Planung verwickelt war, dass er geschossen oder dass er sich zur fraglichen Zeit überhaupt in Karlsruhe oder in Deutschland aufgehalten hatte.
Im Majdanek-Prozess dagegen hätte die Unfähigkeit des Staates, die persönliche Anwesenheit des Angeklagten während des Verbrechens sowie den Grad seiner Verwicklung in die Erschießung zu beweisen, eine Verurteilung wegen Mittäterschaft völlig ausgeschlossen. Wenn dem Staat der Nachweis gelungen wäre, dass ein Angeklagter mit individueller Initiative gehandelt hatte, und die Ankläger zufriedenstellend gezeigt hätten, dass der Angeklagte eines der Elemente einer subjektiven inneren Motivation besaß, die in der Mordanklage gefordert waren (Mordlust, Heimtücke, niedere Beweggründe usw.), wäre die härteste mögliche Strafe „Beihilfe zum Mord“ gewesen. Es kann sehr wohl sein, dass Knut Folkerts die innere Motivation und die individuelle Initiative hatte, die einen Schuldspruch rechtfertigen würde, aber dieses müsste bewiesen und nicht nur angenommen werden. So könnte die Entscheidung der Generalbundesanwältin Monika Harms, den Fall erneut aufzunehmen, das seit langem überfällige Ende der „lex RAF“ bedeuten.
Im Majdanek-Prozess erschien die Presse nur ganz am Anfang und ganz am Ende. Der Gerichtssaal war fast leer – bis auf eine neue Art von Zuschauern, nämlich von Rechtsextremisten. Unter 15 An- geklagten waren 9 Männer und 6 Frauen. Das Urteil und danach die Presse konzentrierten sich aus- schließlich auf die sadistischen Taten des Wachpersonals, dessen extreme Grausamkeit schockierend und sensationell wirkte, besonders weil es sich mehrheitlich um Frauen handelte. Ansonsten verlief der Prozess ereignisarm und scheiterte schließlich sowohl in juristischer als auch in moralischer Hinsicht. Vier Angeklagte wurden im Jahr 1979 wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Nur eine Angeklagte, von den Häftlingen unter ihrer Bewachung „die Stute“ genannt, wurde 1981 zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Von den übrigen Angeklagten erhielt keiner mehr als 12 Jahre Zuchthaus. Der Prozess verschwand in der Versenkung.
Die Anklage der „68er“, dass das Rechtssystem mit ehemaligen Nazis besetzt sei, war in der Tat korrekt und wurde für die RAF im April 1977, einige Wochen vor dem Urteil im Stammheim- Prozess, auf brutalste Weise handlungsleitend. Mit Siegfried Buback ermordete sie den Generalbundesanwalt, der es zu seiner Lebensaufgabe gemacht hatte, die Terroristenbewegung auszulöschen. Innerhalb der linken Bewegungen war Buback vor allem wegen seiner Kritikunfähigkeit eine Symbolfigur; ihm wurde vorgeworfen, er habe eine verzerrte Vorstellung davon, was verbrecherisch und was nicht verbrecherisch sei. Maßnahmen wie die Notstandsgesetze, der Einsatz von Tränengas bei Demonstrationen und die Beschränkung des Grundrechts auf Protest steigerten noch die Frustration der Studentenbewegung über den Konservatismus der politischen Eliten und über das, was sie für ein Fortdauern des Nationalsozialismus in sämtlichen Bereichen der westdeutschen Gesellschaft hielten, insbesondere im Rechtssystem. Die Mehrheit der Deutschen sah diesen Protest der jüngeren Generation als eine Bedrohung ihrer noch schwachen, neuen Demokratie und ihrer mit Sorgfalt konstruierten Selbstentlastung im Hinblick auf die NS-Verbrechen. Niemand, besonders nicht die im Kern dieses Vergessenwollens und der verzerrten Definition der NS-Verbrechen stehenden Juristen, zeigte sich bereit, für ihre Taten die Verantwortung zu tragen. Vielmehr gelang es vielen Juristen, ihre eigenen Verbrechen zu vertuschen. Während für Verbrechen der Linken keinerlei Toleranz gezeigt wurde, verhängten die Gerichte für NS-Verbrechen vergleichsweise leichte Strafen – viele verurteilte Verbrecher wurden sogar en gros amnestiert. Viele von ihnen beteiligten sich am Aufbau der Demokratie, einschließlich der Universitäten, des Rechtssystems, der Medizin und des Beamtentums. Das Bild der Bundesrepublik als eines wahrhaft demokratischen, gerechten und progressiven Staates wurde von Nachkriegsrichtern mit entworfen – in dem Versuch, ihre eigene Beteiligung an einem Regime zu verbergen, das das Gesetz zwischen 1933 und 1945 so völlig auf den Kopf gestellt hatte. Das problematische Verhältnis Westdeutschlands zu seiner Vergangenheit war auch das Resultat dieser Verdrängung, und es fand seinen exemplarischen Niederschlag in den zwei sensationellen Prozessen, die 1975 fast zur selben Zeit begannen.
Literatur zum Thema:
Horn, Sabine, „Jetzt aber zu einem Thema, das uns in dieser Woche alle beschäftigt“. Die westdeutsche Fernsehberichterstattung über den Frankfurter Auschwitz-Prozeß (1963–1965) und den Düsseldorfer Majdanek-Prozeß (1975– 1981). Ein Vergleich, in: 1999 17 (2002) H. 2, S. 13-43.
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Kruse, Falko, Das Majdanek-Urteil. Von den Grenzen deutscher Rechtsprechung, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 595-619.
Mailänder Koslov, Elissa, Täterinnenbilder im Düsseldorfer Majdanek-Prozess (1975–1981), in: Simone Erpel (Hg.), Im Gefolge der SS. Aufseherinnen des Frauen-KZ Ravensbrück, Berlin 2007, S. 211-220.
Bakker Schut, Pieter H., Stammheim. Der Prozeß gegen die Rote Armee Fraktion, Kiel 1986, 2., bearb. Aufl. Bonn 2007.
Brunn, Hellmut O./Kirn, Thomas, Rechtsanwälte – Linksanwälte. 1971 bis 1981 – Das Rote Jahrzehnt vor Gericht, Frankfurt a.M. 2004.
Diewald-Kerkmann, Gisela, „Im Vordergrund steht immer die Tat ...“. Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der RAF, in: Rechtsgeschichte 7 (2005), S. 138-152.
Prof. Rebecca Wittmann Ph.D., University of Toronto at Mississauga, Department of Historical Studies, North Building, 3359 Mississauga Road North, Mississauga, ON, L5L 1C6, Canada, EMail: wittmann@chass.utoronto.ca
Zitierempfehlung:
Rebecca Wittmann, Zweierlei Maß: Nazis und Terroristen vor westdeutschen Gerichten, in: Zeitge- schichte-online, Thema: Die RAF als Geschichte und Gegenwart, hg. von Jan-Holger Kirsch und Annette Vowinckel, Mai 2007, URL:
<http://www.zeitgeschichte-online.de/zol/portals/_rainbow/documents/pdf/raf/wittmann.pdf>.