von Alexander Zinn

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25. Juni 2019

Vor 50 Jahren wurde der sogenannte „Homosexuellenparagraf 175“ reformiert. Nach fast 100 Jahren fiel damit ein Straftatbestand fort, der homosexuellen Männern unendliches Leid gebracht hatte. Höhepunkt der Homosexuellenverfolgung war die NS-Zeit. Doch auch nach 1945 machten Polizei und Justiz noch Jagd auf schwule Männer. In der Bundesrepublik blieb der Paragraf bis 1969 unverändert in der von den Nationalsozialisten verschärften Fassung bestehen.

Die nationalsozialistische Homosexuellenverfolgung hatte eine Vorgeschichte. Stigmatisierung und Kriminalisierung Homosexueller haben nicht nur in Deutschland eine lange Tradition. Mit der „Sodomie“ stand seit dem Mittelalter auch die männliche Homosexualität unter Strafe. Im 1871 verabschiedeten Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches wurde in Paragraf 175 dann die „widernatürliche Unzucht“ zwischen „Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren“ mit Gefängnis bedroht. Verstanden wurden darunter allerdings nur „beischlafähnliche Handlungen“, wechselseitige Onanie blieb ebenso strafffrei wie Zärtlichkeiten und Küsse. In der Praxis waren „beischlafähnliche Handlungen“ nur schwer nachzuweisen, weshalb sich die Strafverfolgung auf einem eher niedrigen Niveau bewegte. Zudem war der Paragraf von Beginn an umstritten. Die entstehende Homosexuellenbewegung bekämpfte ihn, und 1930 beschloss der Reichstag seine Abschaffung, ein Beschluss, der infolge der Wirtschaftskrise allerdings nicht mehr umgesetzt wurde.

Zu den Gründen der Kriminalisierung zählte nicht zuletzt die tradierte Gleichsetzung von Homosexualität, Jugendverführung und Kindesmissbrauch, die im einst gängigen Begriff der „Päderastie“ zum Ausdruck kam. Hinzu trat die Vorstellung, es handele sich um eine Dekadenzerscheinung elitärer Cliquen in Adel und Bourgeoisie. Beide Vorstellungen beeinflussten die frühen psychiatrischen Diskurse, die Homosexualität in der Regel als Krankheit beschrieben.

Auch die Haltung der Nationalsozialisten war von diesen Vorstellungen geprägt. Gestapo-Chef Heinrich Himmler glaubte, dass homosexuelle Männer die „deutsche Jugend“ verführen und die öffentliche Verwaltung unterwandern würden, indem sie das Leistungsprinzip durch ein „erotisches Prinzip“ ersetzten. Beides führte unweigerlich zur „Zerstörung des Staates“. Die SS-Zeitschrift Das Schwarze Korps beschreibt dies 1937 unter der Überschrift „Das sind Staatsfeinde“ so: „Sie bilden einen Staat im Staate, eine geheime, den Interessen des Volkes zuwiderlaufende, also staatsfeindliche Organisation.“[1]

Titelseite des Schwarzen Korps vom 4.März 1937.

Der homosexuelle SA-Stabschef Ernst Röhm war in Himmlers Augen der Kronzeuge dieses Bedrohungsszenarios. Und so ist es kein Wunder, dass die von Himmler maßgeblich betriebene Verfolgungspolitik direkt nach der Ermordung Röhms im Sommer 1934 einsetzte. Im Herbst desselben Jahres kam es in Berlin und München zu Razzien in Homosexuellenlokalen und zu Massenverhaftungen. Die Gestapo gründete dafür ein Sonderdezernat, das die Homosexuellen vernahm und oftmals auch misshandelte. Viele der Verhafteten wurden in die Konzentrationslager Columbiahaus, Lichtenburg und Dachau verschleppt. Im Frühjahr 1935 weitete die Gestapo ihre Tätigkeit dann auf andere Regionen aus. Dazu wurden sogenannte „Sonderkommandos“ entsendet, die vor Ort ermitteln. Im Mai 1935 saßen noch mindestens 513 Männer in Gestapo-Gefängnissen, davon allein 325 im Konzentrationslager Lichtenburg. Das sind rund 80 Prozent aller ‚Schutzhäftlinge‘, die sich damals in der ‚Obhut‘ der Gestapo befanden – ein klarer Hinweis darauf, welche Bedeutung diesem Aufgabenbereich beigemessen wurde.

 

Ein Grund dafür, dass die Verhafteten in Konzentrationslager verschleppt wurden, ist, dass man ihnen strafrechtlich nichts nachweisen konnte. Viele räumten zwar homosexuelle Handlungen wie die wechselseitige Onanie ein, bestritten aber, gegen § 175 verstoßen zu haben. Deshalb wurde die ohnehin geplante Verschärfung des Paragrafen vorgezogen und bereits im Juni 1935 beschlossen. Zur Begründung heißt es, der größte „Mangel“ des alten Gesetzes sei es gewesen, dass „nur beischlafähnliche Handlungen getroffen wurden, so dass Staatsanwaltschaft und Polizei gegen offensichtlichen gleichgeschlechtlichen Liebesverkehr zwischen Männern nicht einschreiten konnten, wenn sie solche Handlungen nicht nachweisen konnten“.[2]

Der alte Begriff der „widernatürlichen Unzucht“ wird im neuen § 175 durch den der „Unzucht“ ersetzt. Fortan kann jede unzüchtige Handlung zwischen Männern belangt werden, soweit mit ihr eine „wollüstige Absicht“ verknüpft ist. Theoretisch sollte nun bereits das „bloße Anschauen des geliebten Objekts“ oder das „bloße Berühren“ dafür ausreichen, bestraft zu werden. Gleiches galt für das bisher straffreie „Streicheln, Umarmen, Küssen u. dgl.“[3] Neu geschaffen wurde § 175a, der „schwere Fälle“ der Unzucht mit Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren bedroht. Dies galt für die „Verführung“ von Personen unter 21 Jahren, aber auch für die männliche Prostitution, die mit diesem Paragrafen erstmals kriminalisiert wurde. Auf eine Bestrafung der weiblichen Homosexualität wurde dagegen verzichtet, vor allem, weil man in der lesbischen Liebe keine „Staatsgefahr“ sah.

Die Verschärfung des § 175 löste eine Prozesslawine aus. Im Jahr 1935 verdoppelte sich die Zahl der Verurteilungen auf 1.887. 1936 stieg sie auf 5.060, im Jahr 1937 dann nochmals auf 7.898. Und auch in den Jahren 1938 und 1939 hielt sie sich auf diesem Niveau. Dabei zeigen sich allerdings deutliche regionale Unterschiede. So war der Verfolgungsdruck in urbanen Regionen wesentlich höher als im ländlichen Umfeld. Auch beim Strafmaß kam es zu einer deutlichen Verschärfung. Wurden vor 1933 meist Geld- oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten (74 %) verhängt, so zeigte sich nun eine deutlich härtere Gangart: 1936 war der Anteil der Geld- und geringen Freiheitsstrafen auf 20,3 Prozent gesunken. Dagegen dominierten nun Gefängnisstrafen von drei bis elf Monaten (47,2 %). In weiteren 27,4 Prozent der Fälle wurde sogar auf Gefängnis von einem Jahr und mehr erkannt. In der Regel ging mit einer Verurteilung die komplette soziale Diskreditierung einher. Dazu gehörte der Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz ebenso wie die Aberkennung von Orden und Doktortiteln. Beamte wurden „aus dem Dienst entfernt“, Ärzte verlieren die Approbation.

Für Himmler war aber auch die Frage, was mit Homosexuellen nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe geschieht, von großer Bedeutung, schließlich kam „der Homosexuelle“ in seinen Augen „aus dem Gefängnis genauso homosexuell heraus, wie er hineingekommen“ ist.[4] Die Einweisung in Konzentrationslager gewinnt deshalb zunehmend an Bedeutung. War sie 1934/35 noch als vorübergehende „erzieherische Maßnahme“ verstanden worden, so wurde sie seit 1937 als dauerhaftes Präventionskonzept gerechtfertigt und angewendet.

Im Jahr 1937 setzte sich schließlich auch eine Differenzierung Homosexueller in ‚Verführer‘ und ‚Verführte‘ durch, die eine Identifizierung derjenigen ermöglichen sollte, bei denen die präventive Einweisung in Konzentrationslager vorgenommen werden sollten. Die SS-Zeitschrift Das Schwarze Korps charakterisierte die „Verführer“ am 4. März 1937 folgendermaßen: „Ihre Gefährlichkeit übersteigt jede Vorstellungskraft. Vierzigtausend Anormale, die man sehr wohl aus der Volksgemeinschaft ausscheiden könnte, sind, wenn man ihnen Freiheit lässt, imstande, zwei Millionen zu vergiften.“ Mit solchen Thesen wurde der Boden bereitet für die Einweisung tausender homosexueller Männer in die nationalsozialistischen Straf- und Konzentrationslager.

Wer drei Mal zu mindestens sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde, konnte seit Dezember 1937 in ein Konzentrationslager eingewiesen werden. In einem Erlass vom 12.7.1940 stellte das Reichssicherheitshauptamt schließlich klar, dass „in Zukunft alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in polizeiliche Vorbeugungshaft zu nehmen“ wären.[5] Betroffen davon war fortan ein großer Teil, vermutlich fast die Hälfte der Verurteilten. Besonders diejenigen, die dem Konstrukt des „Verführers“ am besten entsprachen, wurden nun in die Konzentrationslager eingewiesen: Männer, die wegen Prostitution oder „Jugendverführung“ nach § 175a verurteilt wurden.

In den Konzentrationslagern wurden Homosexuelle besonders gekennzeichnet, zunächst unter anderem mit einem großen A wie im KZ Lichtenburg, später, nach Einführung einheitlicher Häftlingskategorien ab etwa 1938, mit dem „Rosa Winkel“. Homosexuelle Häftlinge wurden grundsätzlich in die sogenannten Strafkompanien eingewiesen, in denen die Lebensbedingungen noch schlechter waren als im restlichen Lager. Verstärkt wurde die prekäre Situation der „Rosa-Winkel-Häftlinge“ dadurch, dass das „Prestige des rosa Winkels“ in „allen KZL eindeutig negativ“ war.

Tafel mit farbigen Kennzeichen (Winkeln) für Häftling in Konzentrationslagern (KZ), 1936-1944. Foto: Unkown. Quelle: Bundesarchiv Bild 146-1993-051-07, Wikimedia Commons. Lizenz: CC BY-SA 3.0 de.

 

Laut Eugen Kogon genügte „schon der Verdacht, um einen Gefangenen als Homosexuellen zu deklarieren und ihn so der Verunglimpfung, dem allgemeinen Misstrauen und besonderen Lebensgefahren preiszugeben“.[6] Die Mehrheit überlebte den NS-Terror nicht. Rüdiger Lautmann, der die Daten von 2.542 homosexuellen KZ-Häftlingen auswerten konnte, hat eine Todesrate von 60 Prozent errechnet, bei der Vergleichsgruppe der politischen Häftlinge liegt sie bei 42 Prozent, bei den „Bibelforschern“ bei 35 Prozent.[7]

Nach 1945 hofften viele Homosexuelle auf eine Abschaffung des § 175, diese Hoffnungen wurden jedoch enttäuscht. In den westdeutschen Ländern blieb die NS-Fassung des Paragrafen bis zum Jahr 1969 in Kraft, es wurden noch einmal rund 50.000 Urteile verhängt. Und auch in Ostdeutschland wendeten viele Gerichte noch das NS-Gesetz an, bevor das Oberste Gericht der DDR 1950 entschied, fortan gelte hier wieder die mildere Weimarer Fassung des Paragrafen. Aber auch nach dieser Entscheidung urteilten viele DDR-Gerichte härter als zu Weimarer Zeiten. So hält das Oberlandesgericht Halle an seiner Einschätzung fest, dass der „Staat – also auch der nicht nationalsozialistische –“ die „Homosexualität mit allen Mitteln bekämpfen“ müsste.  Zur Begründung führtr es an, dass „auch die Sowjetunion homosexuelle Betätigung mit langen Freiheitsstrafen bedroht“.[8] Abgeschafft wurde der § 175 auch in der DDR erst im Jahr 1968.

 


[1] Das sind Staatsfeinde. Das Schwarze Korps, Folge 9, 4.3.1937, S. 1–2.
[2] Die Einzelheiten der Strafgesetznovelle vom 28.6.1935. Deutsche Justiz, Nr. 28, 12.7. 1935, S. 997.
[3] Rudolf Klare: Homosexualität und Strafrecht. Hamburg 1937: Hanseatische Verlags­anstalt. S. 134f.
[4] Bradley F. Smith/Agnes F. Peterson (Hrsg.): Heinrich Himmler: Geheimreden 1933–1945 und andere Ansprachen. Frankfurt/Main 1974: Propyläen. S. 98–99.
[5] Reichssicherheitshauptamt: Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlaßsammlung. Schriftenreihe des Reichskriminalpolizeiamtes Nr. 15, Bl. 196. Dezember 1941.
[6] Eugen Kogon: Der SS-Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager. Frankfurt/ Main 1946: Europäische Verlagsanstalt. S. 263.
[7] Rüdiger Lautmann (Hrsg.): Seminar: Gesellschaft und Homosexualität. Frankfurt/Main 1977: Suhr­kamp. S. 350.
[8] Bundesarchiv, DP/1/20495, Bd. 3, II 3621/49, Bl. 8, 19–21, 25, 42, 47R.