Sisyphos schiebt den Stein
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Serge Mazet, Le Mythe de Sisyphe (2016). Quelle: Wikimedia Commons, Creative Commons Attribution 4.0 International license.

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Serge Mazet, Le Mythe de Sisyphe (2016). Quelle: Wikimedia Commons, Creative Commons Attribution 4.0 International license.

Vom philosophischen Problem zur medizinethischen Praxisfrage

Über das Lehren von assistiertem Suizid

Hinweis: Der Beitrag behandelt Suizid und Sterbehilfe, insbesondere assistierten Suizid.

„Es gibt nur ein wirklich ernstes philosophisches Problem: den Selbstmord. Sich entscheiden, ob das Leben es wert ist, gelebt zu werden oder nicht, heißt auf die Grundfrage der Philosophie antworten.“[1]

Mit diesem Einstieg eröffnet Albert Camus seine Überlegungen zum ‚Absurden‘ und dem Selbstmord. Er spricht dabei jedoch nicht in erster Linie von schwerkranken Patient*innen am Lebensende, sondern von der philosophischen Grundsituation des Menschen in einer sinnentleerten Welt.
Gerade deshalb spielt Camus in der medizinethischen Lehre zu Sterbehilfe und assistiertem Suizid kaum eine Rolle: Zu weit scheint der Weg von der existenziellen Diagnose des ‚Absurden‘ zu den rechtlichen, medizinethischen und praktischen Fragen am Lebensende.
Dennoch berührt Camus die Debatte an einem entscheidenden Punkt mit der Frage: Ist das Leben es wert, gelebt zu werden?

Dieser Beitrag geht von meiner Lehrpraxis aus und verfolgt drei Ziele: Erstens zeigt er, wie sich die medizinethische Lehre um eine philosophische Dimension erweitern lässt, die über Begriffsklärungen, rechtliche Rahmenbedingungen, Prinzipienethik und Fallanalysen hinausgeht. Zweitens macht er eine zentrale Debattenverschiebung sichtbar: von der Frage nach dem moralisch Erlaubten hin zur Frage, unter welchen Bedingungen Selbstbestimmung am Lebensende frei und verantwortlich verwirklicht werden kann. Drittens verdeutlicht er, warum Camus in dieser Debatte gerade heute wichtig ist: weil das Bundesverfassungsgericht nicht nur von Selbstbestimmung, sondern auch von Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz spricht.

 

Terminologie und rechtliche Situation am Lebensende

In Lehrveranstaltungen zeigt sich unter Studierenden regelmäßig große Unsicherheit über die Begriffe. Die Unterscheidung zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe bleibt daher ein hilfreicher Ausgangspunkt. Aktive Sterbehilfe bezeichnet die gezielte Herbeiführung des Todes auf Verlangen der betroffenen Person, etwa durch die Verabreichung einer tödlichen Injektion. Passive Sterbehilfe bezeichnet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder deren Abbruch entsprechend dem Willen der Patient*innen. Indirekte Sterbehilfe meint die Linderung schwerer Schmerzen, auch wenn dadurch unbeabsichtigt eine Lebensverkürzung eintreten kann. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten, passive und indirekte Sterbehilfe sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Davon zu unterscheiden ist der assistierte Suizid. Hier nimmt die sterbewillige Person die letzte Handlung selbst vor, etwa indem sie ein Medikament selbst einnimmt oder eine vorbereitete Infusion selbst öffnet. Der assistierte Suizid war in Deutschland nie grundsätzlich strafbar. Eine Strafbarkeit wurde erst 2015 für die „geschäftsmäßige“ Förderung der Selbsttötung eingeführt. Dieses Verbot hob das Bundesverfassungsgericht 2020 auf und stellte klar, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit umfasst, hierfür Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.[2]

Wer über assistierten Suizid spricht, spricht zugleich über Suizidwünsche und deren mögliche Ursachen. Eine verantwortungsvolle Auseinandersetzung muss daher zwischen einem dauerhaften, freiverantwortlichen Wunsch nach dem eigenen Tod und einer akuten suizidalen Krise[3] Gerade im Kontext schwerer Erkrankungen und eines höheren Lebensalters[4] stellen sich Fragen nach Sterben, Lebensqualität und Selbstbestimmung: chronische Erkrankungen, körperliche Einschränkungen, Demenzdiagnosen, der Verlust von Autonomie sowie Erfahrungen von Einsamkeit oder der Tod nahestehender Personen können Todeswünsche beeinflussen.[5] Für die medizinische Praxis ist dies besonders relevant, da Fachkräfte häufiger mit solchen Wünschen sowie Fragen nach Sterbehilfe und assistiertem Suizid konfrontiert werden.


Philosophische und ethische Perspektiven auf die Selbsttötung

Eine kleine Reise durch die Philosophiegeschichte zeigt den Studierenden, dass die Frage nach der Selbsttötung in der westlichen Philosophie von Anfang an umstritten war. In der Antike standen Vorstellungen vom Ehrentod und Verbote der Selbsttötung nebeneinander; Seneca etwa verteidigte den Freitod als Ausdruck von Freiheit. In der christlichen Tradition wurde der Suizid dann durch Augustinus als schwere Sünde und Verbrechen gefasst, was die spätere Verurteilung lange prägte. In der Neuzeit wird die Frage erneut verhandelt: Hume kritisiert religiöse Argumente, Kant betont den Verstoß gegen die moralische Pflicht, und Nietzsche heroisiert den Freitod.[6] Die Sprache verrät dabei bereits die Haltung: Selbstmord trägt die moralische Verurteilung im Wort, im Gegensatz zum Freitod. Suizid und Selbsttötung sind demgegenüber neutral.

Die klassische Frage „Darf man sich töten?“ ist eine normative Frage und steht im Zentrum ethischer Reflexionen. Camus richtet den Blick auf ein anderes Problem. Ihn interessiert nicht primär die moralische Zulässigkeit der Selbsttötung, sondern die Frage nach dem logischen Suizid: Muss man sich töten, wenn das Leben keinen Sinn hat? Die Beantwortung dieser Frage wird bewusst zurückgestellt, um sie am Ende erneut aufzunehmen.

In der Lehre führt der Weg häufig über die drei bekannten ethischen Grundmodelle: die Tugendethik, die nach dem guten Leben sowie nach der Haltung und dem Charakter der handelnden Person fragt, der Utilitarismus, der Handlungen nach ihren Folgen beurteilt, und die Deontologie, die moralische Pflichten und Regeln in den Mittelpunkt stellt. Wie unterschiedlich diese Theorien in der Bewertung des assistierten Suizids ausfallen können, zeigt ein Blick auf Immanuel Kant, Philippa Foot und Peter Singer:

Kant vertritt aus deontologischer Perspektive ein striktes Verbot der Selbsttötung und wird in Debatten über (assistierten) Suizid bis heute häufig herangezogen. Seine Position beruht auf der Annahme, dass Selbsttötung mit der Würde des Menschen und seiner moralischen Natur unvereinbar sei.[7] 

Foot, als Vertreterin der modernen Tugendethik, fragt, unter welchen Bedingungen das Leben noch als Gut gelten kann und wann der Tod für die Betroffenen selbst als ein Gut erscheint. Trotz ihrer Folgerung, dass bestimmte Formen der Euthanasie moralisch nicht kritisierbar sind, warnt Foot vor dem Hintergrund der NS-„Euthanasie“-Verbrechen vor Missbrauchsrisiken und argumentiert, dass die moralische Erlaubtheit einer Handlung nicht automatisch deren wünschenswerte gesellschaftliche Institutionalisierung rechtfertigt.[8]

Singer schließlich weist aus utilitaristischer Perspektive die Vorstellung zurück, dass menschliches Leben allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Spezies Mensch einen besonderen moralischen Status besitzt. Stattdessen unterscheidet er speziesunabhängig zwischen empfindungsfähigen Lebewesen und selbstbewussten Personen. Nur Letztere können Zukunftswünsche bilden und haben daher ein Interesse – oder unter bestimmten Umständen kein solches mehr – an der Fortführung ihrer Existenz. Auf dieser Grundlage entwickelt Singer Argumente zugunsten der praktischen Ermöglichung von assistiertem Suizid und bestimmten Formen aktiver Sterbehilfe.[9]

 

Medizinethischer Diskurs: Freiverantwortlichkeit

In der medizinethischen Lehre werden im Themenblock „Lebensende“ die bekannten Argumente häufig zunächst einander gegenübergestellt: Für die aktive Sterbehilfe und den assistierten Suizid sprechen Autonomie, die Vermeidung unerträglichen Leidens und die Idee eines menschenwürdigen Sterbens; gegen sie werden das Tötungsverbot, die Sorge vor einer schrittweisen Ausweitung der Praxis (Dammbruchargument) sowie die Sorge, bestimmte Formen menschlichen Lebens könnten dadurch als weniger lebenswert erscheinen, angeführt. Solche Gegenüberstellungen sind notwendig, bleiben aber oft abstrakt und halten die Frage auf der Ebene des moralisch Erlaubten fest.

In den aktuellen medizinethischen Debatten hingegen hat sich der Fokus infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2020 verschoben. Während frühere Debatten vor allem um die Frage kreisten, ob Suizidhilfe moralisch erlaubt sein darf, wird heute vielfach vorausgesetzt, dass sie unter bestimmten Bedingungen zulässig sein kann. Die Kontroverse verlagert sich dadurch auf die Frage, wie Freiverantwortlichkeit bestimmt werden kann und wie entsprechende Hilfe praktisch verantwortbar organisiert werden sollte. Letzteres wirft insbesondere Fragen nach den Zuständigkeiten auf: Wer soll die Freiverantwortlichkeit prüfen, und welche Rollen spielen dabei zentrale Akteur*innen des Gesundheitswesens, etwa Ärzt*innen und Pflegekräfte aus Palliativmedizin, Psychiatrie, Altenpflege oder hausärztlicher Versorgung? Daran schließt sich die weitergehende Frage an, in welchem Umfang das Gesundheitssystem selbst eingebunden sein sollte, anstatt diese Aufgabe primär privaten Vereinen zu überlassen. Doch noch vor allen Fragen der praktischen Umsetzung steht die Klärung der Freiverantwortlichkeit.

Freiverantwortlichkeit geht über die Einwilligungsfähigkeit hinaus. Diese Unterscheidung ist theoretisch nicht leicht zu fassen, praktisch jedoch entscheidend. Freiverantwortlichkeit wird als ein freier, dauerhafter, wohlüberlegter und nicht durch äußeren Druck verzerrter Entschluss definiert. Der Deutsche Ethikrat weist darauf hin, dass es sich nicht um ein schlichtes Entweder-oder handelt, sondern um ein vielschichtiges und graduelles Konzept, zusammengesetzt aus kognitiven, emotionalen und volitionalen Faktoren.[10]

Eine Frage, die in Lehrveranstaltungen an dieser Stelle fast immer aufkommt, lautet: Wie verhält es sich eigentlich bei psychischen Erkrankungen? Da psychische Belastungen weit verbreitet sind und etwa schwere körperliche Erkrankungen häufig mit Depressionen einhergehen, stellt sich die Frage, ob und in welchem Maß sie die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen. Eine psychische Erkrankung schließt assistierten Suizid nicht generell aus, erfordert jedoch – wie jede Suizidentscheidung – eine sorgfältige individuelle Prüfung. Entscheidend ist, dass der Suizidwunsch nicht lediglich Ausdruck oder unmittelbares Symptom der Erkrankung ist.

 

Von der Theorie zur Praxis: Assistierter Suizid

Besonders eindrücklich wirkt auf Studierende häufig die Auseinandersetzung mit der konkreten Praxis. Viele wissen zunächst nicht, wie unterschiedlich die rechtlichen Regelungen in verschiedenen Ländern ausfallen, oder wie ein assistierter Suizid praktisch abläuft. Während in Belgien und den Niederlanden sowohl der assistierte Suizid als auch die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen legal und in das staatliche Gesundheitssystem eingebunden sind, ist in der Schweiz nur der assistierte Suizid zulässig. Dort übernehmen private Vereine eine zentrale Rolle. Mit diesem Modell verbinden sich Fragen der Qualitätssicherung, des Zugangs und der Kapazitäten: Wer entscheidet, wer wann Hilfe erhält? Und wer überprüft die Voraussetzungen?

In Deutschland ähnelt die derzeitige Praxis jener in der Schweiz: Sie ist stark von Sterbehilfevereinen und Einzelfallverfahren geprägt. Zwar wurde das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aufgehoben, eine neue gesetzliche Regelung wurde bislang jedoch nicht verabschiedet. Während Sterbehilfevereine häufig auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts geprägte Rechtslage verweisen, bestehen innerhalb des Gesundheitswesens weiterhin Unsicherheiten über die praktische Umsetzung des assistierten Suizids. 

Der folgende Ablauf basiert auf der Schilderung eines Mitarbeiters einer Suizidhilfeorganisation im Rahmen einer Fachveranstaltung und wurde von mir während des Vortrags mitprotokolliert. Er erhebt keinen Anspruch auf die Darstellung eines standardisierten Verfahrens, vermittelt aber einen Eindruck davon, wie eine Suizidbegleitung in der Praxis ablaufen kann:

Voraussetzung sind eine Mitgliedschaft sowie ein ausführliches Gesuch.

Erst wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, folgt der Kontakt mit ärztlichem Personal, dann eine eingehende Begutachtung und die Prüfung der Freiverantwortlichkeit.

Trotz Zustimmung nehmen viele die Begleitung nicht in Anspruch. Oft wirkt bereits die Möglichkeit entlastend.

Findet die Begleitung statt, geschieht sie in der Regel im privaten Umfeld:

Ein*e Freitodbegleiter*in ist anwesend.
Für die sterbewillige Person. Für die Angehörigen.
Und für das Protokoll – minutiös, lückenlos, für die Staatsanwaltschaft.

Die Ärztin oder der Arzt bereitet das Medikament vor.
Löst es auf.
Legt die Infusion.

Zunächst: eine Infusion mit Wasser.
Die Handgriffe, das Öffnen der Klemme, werden geübt.

Dann – die Frage:
„Wollen Sie umstecken?“
„Wollen Sie wirklich noch sterben?“

Dann wird das Narkotikum angeschlossen.

Nach etwa einer Minute schläft die Person ein.

Nach fünf bis zehn Minuten tritt der Herzstillstand ein.

Danach: ein Anruf bei der Kriminalpolizei. Die Unterlagen werden übergeben.

Der Ablauf ist beendet.

 

Rückkehr zu Camus, dem Bundesverfassungsgericht und der Frage nach dem logischen Suizid

„Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“[11]

Mit seinem Urteil zum assistierten Suizid hat das Bundesverfassungsgericht die Debatte um eine existenzielle Dimension erweitert. Das Gericht verbindet das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ausdrücklich mit dem individuellen Verständnis von Lebensqualität und der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz. Genau an diesem Punkt lohnt sich der Blick auf Camus. Denn während das Gericht danach fragt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung zum eigenen Tod als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung zu respektieren ist, richtet Camus den Blick auf eine vorgelagerte Frage: Was bedeutet es überhaupt, das eigene Leben als sinnlos zu erfahren, und folgt daraus tatsächlich der Suizid?

Camus beschreibt das Absurde als den Konflikt zwischen dem menschlichen Bedürfnis nach Sinn und einer Welt, die keinen vorgegebenen Sinn bereithält. Das Gefühl des Absurden kann durch einschneidende Ereignisse ausgelöst werden, durch die Konfrontation mit dem Tod, aber ebenso unvermittelt in den Alltag eines jeden Menschen einbrechen. Daraus ergibt sich die Frage nach dem „logischen Suizid“: Wenn das Leben keinen Sinn hat, warum dann weiterleben? 

Die zugrunde liegende Annahme scheint zunächst plausibel: Ein aufrichtiger Mensch handelt nach dem, was er für wahr hält. Wenn also die Einsicht lautet, dass das Leben sinnlos ist, müsste daraus konsequenterweise der Suizid folgen. Camus weist diese Schlussfolgerung jedoch zurück: Der Suizid erscheint zwar als konsequente Antwort auf das Absurde, ist aber in Wahrheit eine Flucht, denn auch der Tod entzieht sich jeder Sinnzuschreibung. Ebenso lehnt er religiöse Hoffnung auf ein Leben nach dem Tod (philosophischer Suizid) ab, genauso wie ideologische Sinnversprechen, etwa politische Utopien, die gegenwärtiges Leid durch ein vermeintlich besseres Danach rechtfertigen. Der aufrichtige Mensch, so Camus, verzweifelt nicht am Widerspruch zwischen seinem Sinnverlangen und der Gleichgültigkeit der Welt, sondern hält ihn aus. Mit dieser Einsicht beginnt die tägliche Revolte.

Damit kehrt Camus die gewohnte Perspektive um: Wir glauben, dass erst ein Sinn das Leben lebenswert macht, aber gerade die Einsicht, dass das Leben keinen vorgegebenen Sinn hat, ermöglicht eine wirkliche, eine radikale Freiheit. Denn das Absurde erschüttert alle falschen Ziele und entlarvt die Scheinwerte, denen wir im Alltag nachjagen. Es führt auf eine einzige, unhintergehbare Gewissheit zurück: den Tod. Es geht nicht mehr nur darum, ob oder unter welchen Bedingungen man sterben darf, sondern auch darum, wie man angesichts von Sinnlosigkeit leben kann.

Hier liegt die Spannung zur heutigen Debatte über assistierten Suizid, die Camus für die medizinethische Reflexion interessant macht. Camus entwickelt weder eine Theorie autonomer Selbstbestimmung am Lebensende noch äußert er sich zur Sterbehilfe. Seine Überlegungen setzen auf einer vorgelagerten Ebene an: Noch bevor nach der Legitimität einer Entscheidung zum eigenen Tod gefragt wird, untersucht er, ob und warum die Erfahrung von Sinnlosigkeit überhaupt zum Suizid führen sollte. Seine Antwort: Das Absurde verlangt keine Flucht, sondern Revolte.

Am Ende seines Essays greift Camus den Mythos des Sisyphos auf. Von den Göttern dazu verdammt, einen Felsblock immer wieder einen Berg hinaufzurollen, nur um ihn kurz vor dem Gipfel erneut herabstürzen zu sehen, verkörpert Sisyphos zunächst die Sinnlosigkeit menschlicher Existenz. Doch weil er sein Schicksal erkennt und dennoch nicht vor ihm kapituliert, wird er für Camus zum Sinnbild der Revolte gegen das Absurde. „Der Kampf gegen Gipfel vermag ein Menschenherz auszufüllen. Wir müssen uns Sisyphos als einen glücklichen Menschen vorstellen.“[12]

Mit diesen Worten endet nicht nur Camus’ Essay, sondern auch meine Lehreinheit zum assistierten Suizid. Nach den Diskussionen über Autonomie, Leid, Freiverantwortlichkeit und Todeswünsche eröffnet er noch einmal einen anderen Blickwinkel: Denn die Frage, ob das eigene Leben es wert ist, gelebt zu werden, stellt sich nicht erst am Lebensende oder in existenziellen Krisen. Sie gehört zu den Grundfragen menschlicher Existenz – und lässt sich damit nicht allein rechtlich oder medizinethisch beantworten.

 


[1] Albert Camus, Der Mythos des Sisyphos (frz. Erstausgabe 1942), Hamburg 2024, S. 15.
[2] Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020, in: Bundesverfassungsgericht, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html [Stand 17.04.2026].
[3] Einige Hilfs- und Unterstützungsangebote: Telefonseelsorge (kostenlos & anonym, 24 Stunden erreichbar: 0800 1110111 (www.telefonseelsorge.de); https://mano-beratung.de/ (Onlineberatung für Personen mit Suizidgedanken ab 26 Jahren); https://www.hilfetelefon.de/ (Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen); https://www.maennerwege.de/maennerberatungsnetz-de/ (Übersicht über Beratungsangebote für Männer); https://www.agus-selbsthilfe.de/ (Hilfe für Angehörige, die einen Menschen durch Suizid verloren haben).
[4] Statistisches Bundesamt, Suizide in Deutschland, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Todesursachen/Tabellen/suizide.html?templateQueryString=Suizid#119576 [Stand: 20.04.2026].
[5] Suizidprävention im Alter, https://www.suizidpraevention-im-alter.de/start/ [Stand: 20.04.2026].
[6] Vgl. Eberhard Schockenhoff, Suizid, in: Herder-Lexikon, https://www.herder.de/staatslexikon/artikel/suizid/ [Stand: 17.4.2026].
[7] Vgl. Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (Erstausgabe 1797), in: Gesammelte Schriften, Berlin 1900ff., GMS 427ff.
[8] Vgl. Philippa Foot, Euthanasie (engl. Erstausgabe 1977), in: Anton Leist (Hg.), Um Leben und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord, Frankfurt a. M. 2016, S. 258–317.
[9] Vgl. Peter Singer, Praktische Ethik (engl. Erstausgabe 1979), Stuttgart 2011, S. 115–277.
[10] Vgl. Deutscher Ethikrat, Suizid – Verantwortung, Prävention und Freiverantwortlichkeit, Berlin 2022, S. 66–108, online: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-suizid.pdf [Stand: 17.04.2026].
[11] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020, a. a. O., Leitsatz b).
[12] Camus, Der Mythos des Sisyphos, S. 145.

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Zitation

Frauke Gärtner, Vom philosophischen Problem zur medizinethischen Praxisfrage. Über das Lehren von assistiertem Suizid, in: zeitgeschichte|online, , URL: https://zeitgeschichte-online.de/themen/vom-philosophischen-problem-zur-medizinethischen-praxisfrage