Dieser Text ist eine Verschriftlichung des Eingangsstatements von Gisela Hürlimann bei der Diskussionsreihe "Geschichtliche Grundfragen". Die von Rüdiger Graf (ZZF), Matthias Pohlig (HUB) und Ulrike Schaper (FU Berlin) initiierte Veranstaltung fand erstmalig im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023 im Online-Format statt. Die Reihe wurde in den Jahren 2024 und 2025 (online) weitergeführt.
zeitgeschichte|online veröffentlicht alle Eingangsstatements der Veranstaltungen in einem Dossier. Die Vorträge wurden entweder von der Audioaufnahme transkribiert oder als Skript von den Vortragenden eingereicht und redaktionell überarbeitet, dabei wurde Wert daraufgelegt, die rein sprachliche Form der Statements beizubehalten.
Geschichtliche Grundfragen
Teil XI: Gibt es historische Wahrheit?
Diskussion am 10. November 2025 (online)
Eingangsstatement von Gisela Hürlimann (Technische Universität Dresden)
Vielen Dank. Wenn man so will, kann man der Einladung für diese Veranstaltung entnehmen, dass wir nicht unbedingt nochmals bei der epistemologischen Diskussion über Historismus, Realismus, Konstruktivismus, Kultur- und Wissensgeschichte in den 1990ern und frühen 2000ern ansetzen sollten (wobei das der Kollege Füssel schon grad klug-prägnant gemacht hat). Sondern, dass wir uns angesichts von Fake News und autoritär-instrumentalisierender Geschichtspolitik wieder einmal grundsätzlicher zum Verhältnis von Geschichte und Wahrheit äußern sollten.
Ich möchte diese Frage deshalb erstens praxeologisch angehen und das damit verbundene Problem der Wahrhaftigkeit im Verfahren der „Produktion“ von Geschichte ansprechen. Wir sichern uns mittels eines wissenschaftlichen Rigorismus ab, der darin besteht, eine historische Fragestellung so zu formulieren, dass sie in geeigneter Weise darauf abzielt, real existierende Überlieferungen („Quellen“) auf das Was, Wann, Wer, Wo und hoffentlich auch auf das Wie und Weshalb zu befragen, dies mit dem Forschungsstand zu interagieren und auf diese Weise vergangene Wirklichkeiten und Zusammenhänge plausibel zu rekonstruieren. Dass diese Rekonstruktionsarbeit zutiefst konstruierend ist, liegt in der Natur der Sache, im Medium der Kommunikation (nämlich: der historischen Narration) und gilt dann als kaum problematisch, wenn wir Transparenz über unsere Standortgebundenheit, die Auswahl unseres Materials und den Umgang damit schaffen. So haben wir es gelernt und so versuchen wir es auch heutigen Studierenden zu vermitteln. Doch bereits an dieser Stelle sind wir durch gegenwärtige Entwicklungen auf- und herausgefordert, unsere bisherige Praxis zu überdenken, mit Auswirkungen auf den möglichen Erkenntnis- und damit auch: Wahrheitsgehalt unserer Forschung und Lehre.
Wie wägen wir die Vorteile der raschen Digitalisierung, dadurch zunehmenden Zugänglichkeit, Vermehrung und Vielfalt von Quellen ab gegenüber der Herausforderung, die diese Vielstimmigkeit, Vielschichtigkeit und neue Unübersichtlichkeit rein „handwerklich“ – und in der Folge auch: analytisch und interpretatorisch – bedeutet? Kann bzw. muss der damit einhergehende Verlust des traditionellen Quellen-, Dossier-, Archivzusammenhangs, der für Quellenkritik, -analyse und -interpretation traditionell wichtig war, von den bereitstellenden Institutionen mittels gescheiter Metadaten und Techniken verhindert werden – oder sind vor allem die Historiker:innen als Forschende gefragt. Und wie lernen sie das? Schon immer ächzten Historiker:innen auch unter der Quellenflut. Gleichzeitig ließen sich Argumente – Entschuldigungen – dafür finden, dass bzw. weshalb manches nicht zugänglich war oder nicht (mehr) konsultiert werden konnte. Das ist heute teilweise überholt – und zwar auch für Epochen, Themen und geografische Räume, die dem gewöhnlichen mitteleuropäischen Historiker mit mittleren Sprachkenntnissen zuvor verschlossen waren.
Um nicht missverstanden zu werden: Ich will hier keinem dumpfen Quellenfetischismus das Wort reden. Natürlich gilt nach wie vor – und erst recht –, dass historische Fragestellungen und Materialauswahl auch durch Ein- und Abgrenzung klug zu begründen sind. Nur gilt es zu konstatieren, dass sich die Grenzen für diese Ein- und Abgrenzungen vermutlich gerade verschieben. Ehrlicherweise wäre vermutlich auch festzuhalten, dass manche kulturwissenschaftlich-kulturgeschichtlichen Beiträge der 1990er- und frühen 2000er-Jahre ihre süffisante Eleganz und Raffinesse auch aus der relativen Distanz zu staubig-trockener Archivarbeit zogen – mitunter, indem sie sich die zunehmende (auch elektronische) Verfügbarkeit von intellektuellem Diskursmaterial zunutze machten. Heute jedoch hindert scheinbar (fast) nichts und niemand eine(n) daran, sich wieder und erst recht mit Quellen auseinander zu setzen. Doch wie gehen wir überhaupt und besonders mit Blick auf die Frage nach der historischen Wahrheit bzw. den Wahrheiten im Plural mit der quantitativen und qualitativen Potenzierung von Quellen und Forschungsliteratur adäquat um? Bedeutet dies, dass bzw. was bedeutet es, wenn wir diese Zunahme an Material und Möglichkeiten „nur“ noch durch die Methoden der digitalen Geschichtswissenschaften bzw. Digital Humanities und die hoffentlich vernünftige Anwendung von generativer künstlicher Intelligenz bewältigen können, um historischen Sinn zu produzieren? Müssen wir / wie müssen wir alle methodisch, technisch (und intellektuell) „aufrüsten“, um mit Material und Technologien mitzuhalten und um im Wettbewerb um Geschichtsproduktion und -deutung nicht verdrängt und überholt zu werden? Natürlich lässt sich die Frage auch positiv formulieren: Eröffnen sich dadurch nicht auch ganz neue Potenziale der historischen Wirklichkeits-Rekonstruktion, die manche bisherigen Erkenntnisse dann als bspw. eurozentrische „Flachware“ erscheinen lassen?
Dies wirft, und das ist mein zweiter Vorschlag für unsere Debatte, die Frage nach „tieferen“, schmerzhafteren und deshalb auch umstrittene(ren) Wahrheiten auf. Es gibt Themen, Bereiche und auch Epochen der Geschichte, bei denen die Suche nach der Wahrheit eine ethisch-investigative und restitutive Dimension enthält. Da gehört die Technikgeschichte scheinbar gar nicht unbedingt dazu… Umso ungenierter kann (will) ich mich deshalb äußern. Deutlich wird das im Bereich der (deutschen) Zeitgeschichte, der Antisemitismus- und Holocaustgeschichte. Niemand bei Verstand und ohne dunkle Absichten wird die Wahrheit des Holocaust und der nationalsozialistischen Verbrechen bestreiten. Damit könnte die Frage ja nach der Existenz, ob mindestens bestimmte historische Wahrheiten existieren, ja offenbar bereits als bejaht erledigt sein. Das ist sie offensichtlich aus zwei Gründen nicht. Erstens müssen sogar solche historischen Wahrheiten weiterhin gegen Anfeindungen verteidigt werden. Das geschieht in einigen Gesellschaften (Ländern) nicht nur mit der Kraft des wahrhaftigeren und deshalb besseren historischen Arguments, sondern auch mit einschlägigen Gesetzen, die die Leugnung des Holocausts unter Strafe stellen. Zweitens kann der Kanon an solchen tieferen historischen Wahrheiten ja nicht abgeschlossen – und also eigentlich kein Kanon sein. Das würde der grundsätzlichen Offenheit historischer Forschung und der auch gesellschaftlichen Ansprüche an historische Antworten auf schmerzhafte und umstrittene Fragen widersprechen. Dabei betreten wir unweigerlich das Feld der – staatlichen und oder von anderen machtvollen Akteuren und Institutionen betriebenen – Geschichts- und Erinnerungspolitik und sehen uns in unserer Rolle als Expertinnen und Experten gefragt, umworben, vielleicht instrumentalisiert, auch: kritisiert, konkurrenziert, gänzlich in Frage gestellt – im Extremfall auch: verfolgt. Zweifellos erleben wir durch populistisch-autoritäre Regierungen eine wuchtige Indienstnahme der Geschichte, um deren Rad zurückzudrehen, die (selbst)kritische Aufarbeitung und die positive Bewertung von Vielfalt abzuwürgen und nationalistischen oder sonst wie chauvinistischen Narrativen wieder Vorschub zu leisten. Dass dabei auch auf das Mittel der Fälschung gesetzt wird, ist historisch nicht neu. Aber das Ausmaß an technischen Möglichkeiten und weltweiten Echokammern – als Ausdruck einer tiefgreifenden medialen „Demokratisierung“ – ist neu. Gleichzeitig sehen wir aber auch nach wie vor – oder erst jetzt und erst recht – Beispiele von staatlicher Geschichtspolitik, die Aufklärung, Aufarbeitung, klare Benennung der Taten, Täter und der Opfer und auch eine Art der Wiedergutmachung im Sinn hat. Ich denke da etwa an das spanische Gesetz zum demokratischen Erinnern (Ley de Ley de Memoria Democrática) von 2022, mit dem der faschistische Totenkult im „Tal der Gefallenen“ eingehegt werden und die republikanischen Opfer des Spanischen Bürgerkriegs angemessen erinnert werden sollen. Dass dieses Gesetz und die damit verbundenen Aktivitäten gerade im laufenden Jahr – in welchem der 50. Todestag von Francisco Franco am 20. November 1975 offensiv als Auftakt für die Befreiung und Freiheit des heutigen Spaniens erinnert wird – mit einer erheblichen innenpolitischen Polarisierung einhergeht, ist kein Zufall und kaum zu vermeiden. Natürlich sind auch nicht alle Historiker:innen mit dieser großen Kampagne einverstanden. Man kann darin auch den späten Versuch sehen, die damals, in den späten 1970er-Jahren der „Transition“, anders als in manchen lateinamerikanischen oder afrikanischen Ländern nicht eingesetzte Wahrheits- und Versöhnungskommissionsarbeit nachzuholen.[1]
Das führt mich zu früheren Debatten über Gesetze und Verbote zum richtigen und falschen Umgang mit historischer Wahrheit, historischer Erinnerung, die ich mit zwei Beispielen illustrieren möchte. Beispiel 1 – die (Nicht-)Endgültigkeit historischer Genozidforschung: Die Schweiz hat die Holocaust-Leugnung in die seit 1995 dort geltende Antirassismus-Strafnorm (welche die Uno-Konvention gegen alle Formen rassistischer Diskriminierung von 1965 umsetzt) in eine allgemeinere Formulierung eingebettet, welche das Leugnen, gröbliche Verharmlosen oder Rechtfertigen von „Völkermord oder anderen[n] Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ bestraft.[2] Mit Berufung darauf wurde 2007 der türkische Journalist und Politiker Doğu Perinçek von der schweizerischen Justiz angeklagt und verurteilt, weil er den Diskurs über die Verbrechen – den Genozid – an Armenier:innen im Jahr 1915 in öffentlichen Auftritten auch in der Schweiz als „internationale Lüge“ bezeichnet hatte. Anders als schweizerischen Gerichte gewichtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EHCR) die Meinungsfreiheit (in Art. 10) in zwei Urteilen (2013 und 2015) höher. Die Argumentationslinie der Schweiz als Klägerin, wonach die Einstufung der Ereignisse von 1915 als Genozid konsensual seien, hielt der EHCR für zweifelhaft, „da historische Forschung per Definition umstritten und diskutabel“ sei „und sich kaum für endgültige Schlussfolgerungen oder objektive und absolute Wahrheiten“ eigne – dies im vorliegenden Fall „im deutlichen Unterschied zu Fällen, in denen es um die Leugnung von Holocaust-Verbrechen ging.“[3] Dabei bezog sich der EHCR auch auf ein Urteil des spanischen Verfassungsgerichts von 2007, das über die Verfassungsmäßigkeit einer Klausel im spanischen Strafgesetz zu urteilen hatte, unter welcher ein spanischer Buchhändler wegen des Verskaufs revisionistisch-negationistischer Literatur zum Holocausts verurteilt worden war. Das Verfassungsgericht war zum Schluss gekommen, die „bloße Verbreitung von Schlussfolgerungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen, ohne diese zu bewerten oder ihre Rechtswidrigkeit zu beurteilen“, gehörten zum besonders schützenswerten Bereich der wissenschaftlichen Freiheit, indem nur auf diese Weise historische Forschung möglich sei, „welche definitionsgemäß immer kontrovers und umstritten ist, da sie sich auf Behauptungen und Werturteile stützt, über deren objektive Wahrheit keine vollständige Gewissheit erlangt werden kann, wobei diese der historischen Debatte innewohnende Ungewissheit das Wertvollste, Respektabelste und Schutzwürdigste an ihr darstellt, indem sie eine wesentliche Rolle bei der Bildung eines historischen Bewusstseins spielt, das der Würde der Bürger einer freien und demokratischen Gesellschaft angemessen ist”.[4] Diese bemerkenswerten Äußerungen von zwei unverdächtigen Gerichte zu historischer Wahrheitsfindung, Forschungs- und Meinungsfreiheit äußerten fanden zudem in mehr oder weniger zeitlicher Nähe zu einer historischen Debatte rund um staatliche Erinnerungspolitik statt.
Damit komme ich zum zweiten Beispiel: zum Aufruf (Appel) von Blois, den der im Juni 2025 verstorbene französische Historiker Pierre Nora 2008 lancierte und worin er und Historiker:innen wie Aleida und Jan Assmann, Eric Hobsbawm, Timothy Garton Ash, Jacques Le Goff sowie als prominentester deutscher Vertreter Heinrich August Winkler sich gegen die Tendenz nationalstaatlicher Gesetze und schließlich einer EU-weiten Richtlinie aussprachen, die darauf abzielen würde(n), Geschichte retrospektiv zu „moralisieren“ und dadurch die Freiheit der Forschung zu zensurieren. Die Geschichte dürfe „weder Sklavin der Aktualität sein noch unter dem Diktat konkurrierender Erinnerungen“ geschrieben werden, hielten die unterzeichnenden Historiker:innen fest.[5] 2019 und damit über 10 Jahre nach dem Appell von Blois hielt die polnische Historikerin Izabela Skórzyńska fest, dass sich in der polnischen Öffentlichkeit seither fast alles verändert habe, indem die „Demokratisierung der Geschichte“ und die Geschichtspolitiken neue Formen angenommen hätten und um neue und kontroverse Inhalte bereichert worden sei(en). Geschichte sei dabei ebenso sehr Gegenstand von Forschung und Wissen wie auch zu einer Waffe in einem ideologischen Kampf geworden. Unter solchen Umständen hielt Skórzyńska eine Rückkehr zur öffentlichen Debatte über die jüngste Vergangenheit nicht nur für „kognitiv belebend“. Sondern dies entspreche auch einer „ethischen Erwartung“.[6]
Was folgere ich aus dieser Ausgangslage im Jahr 2025 und aus den Beispielen der jüngeren Zeit für die Suche nach der umstrittenen, schmerzhaften und „tieferen“ Wahrheit? Ich denke, als Historiker:innen sollten wir uns dieser Suche nicht verschließen und vorschnell eine „Politisierung“ und „Verrechtlichung“ von Geschichte ausmachen. Die Durchsetzung der modernen Menschenrechte hat z.B. viel mit der Lehre und den Erkenntnissen aus der Geschichte – insbesondere des Zweiten Weltkriegs und der dort begangenen Verbrechen gegen die Menschheit und Menschlichkeit – zu tun. Seither sind auch andere Kriege und Konflikte sowie eine ganze Menge an Unterdrückungsverhältnissen durch machtvolle Institutionen und Akteure sowie insgesamt: Kolonialismus und Sklaverei in den Wirbel von Aufarbeitung, historischer Anerkennung und mitunter von restitutiven Ansprüchen geraten.
Wer wäre imstande zu sagen, wann hier ein „Ende“ gesetzt werden sollte? Haben wir es, in Anlehnung an den historisch argumentierenden Soziologen Thomas H. Marshall, hier vielleicht mit einer Art „historischen Staatsbürgerrechten“[7], die die bürgerlichen, politischen und sozialen Staatsbürgerrechte ergänzen und damit auch das Recht, historische Aufarbeitungs- und Wahrheitsansprüche zu stellen?
Natürlich müssen diese fundiert sein, natürlich gelten dafür die Ansprüche der „Wahrhaftigkeit“ im Vorgehen. Aber vielleicht sollten wir uns auch, selbst und gerade wenn und weil wir „Expert:innen“ sind gefallen lassen, dass wir uns mit neuen Perspektiven auseinandersetzen und uns (wieder oder noch mehr) aus Elfenbeintürmen herauswagen müssen.
[1] Siehe hierzu etwa: González García, Claudia: The Search for Truth in Spain. Debates Around the Creation of a Truth Commissio, Basel: Swisspeace 2023; Baltasar Garzón, Comisión de la Verdad, online unter: Comisión de la Verdad; Gesetzestext von 2022, online unter: Boletín Oficial del Estado; Natalia Junquera, El Gobierno da luz verde a la comisión de la verdad sobre los crímenes del franquismo, in: El País, 31.03.2025, online unter: El Gobierno da luz verde.
[2] Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 261bis, online unter: Schweizerisches Strafgesetzbuch.
[3] Cours Européenne des Droits de l´Homme, Affaire Perinçek vs. Suisse, (Requête no 27510/08); Entscheid vom 17.12.2013, Ziffer 117, online unter: Human Rights Documentation.
[4] Im Original: “Conviene destacar que la mera difusión de conclusiones en torno a la existencia o no de determinados hechos, sin emitir juicios de valor sobre los mismos o su antijuridicidad, afecta al ámbito de la libertad científica reconocida en la letra b) del art. 20.1 CE. Como declaramos en la STC 43/2004, de 23 de marzo, la libertad científica goza en nuestra Constitución de una protección acrecida respecto a las de expresión e información, cuyo sentido finalista radica en que “sólo de esta manera se hace posible la investigación histórica, que es siempre, por definición, polémica y discutible, por erigirse alrededor de aseveraciones y juicios de valor sobre cuya verdad objetiva es imposible alcanzar plena certidumbre, siendo así que esa incertidumbre consustancial al debate histórico representa lo que éste tiene de más valioso, respetable y digno de protección por el papel esencial que desempeña en la formación de una conciencia histórica adecuada a la dignidad de los ciudadanos de una sociedad libre y democrática” (FJ 4), in: Tribunal Constitucional de España, Sentencia 235/2007, de 7 de noviembre, online unter: Tribunal Constitucional de España.
[5] Im Original: “L'Histoire ne doit pas être l'esclave de l'actualité ni s'écrire sous la dictée de mémoires concurrentes. Dans un Etat libre, il n'appartient à aucune autorité politique de définir la vérité historique et de restreindre la liberté de l'historien sous la menace de sanctions pénales”, in: Appel de Blois, in: Le Monde, 10.10.2008, online unter: Appel de Blois.
[6] Im Original: “… a return to the public debate about the recent past, is not only cognitively invigorating, but also ethically expected”. Izabela Skórzyńska: Ten Years since the Appel de Blois. Call for Debate, in: Senus Historiae, Vol 36, No 3 (2019), online unter: Ten Years since the Appel de Blois.
[7] Vgl. Marshall, Thomas H. (1950): Citizenship and Social Class, Cambridge.
Zitation
Gisela Hürlimann, Gisela Hürlimann Teil 11): Gibt es historische Wahrheit?, in: Zeitgeschichte-online, , URL: https://zeitgeschichte-online.de/gisela-huerlimann-teil-11-gibt-es-historische-wahrheit